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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 5613/06

Datum:
10.05.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 5613/06
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2007:0510.18K5613.06.00
 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 20. Mai 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 2. Oktober 2006 wird insoweit aufgehoben, als darin eine Verwaltungsgebühr von mehr als 78,60 Euro erhoben wird.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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