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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 1991/06.A

Datum:
27.11.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 1991/06.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2007:1127.18K1991.06A.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben.

Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung von Ziffer 1. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. April 2005 verpflichtet festzustellen, dass bei den Klägern Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegen. Ziffer 2. des genannten Bescheides wird insoweit aufgehoben, als den Klägern die Abschiebung nach Afghanistan angedroht wird.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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