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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 3410/06

Datum:
26.10.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 3410/06
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2007:1026.17K3410.06.00
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten für die Neuverlegung des Kanals in der Von-C.         -Straße in S.         zu tragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt 10%, die Beklagte 90% der Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

 
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