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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 372/07.A

Datum:
02.03.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 372/07.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2007:0302.13K372.07A.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Januar 2007 zu Ziffer 3., soweit die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes abgelehnt worden ist, und zu Ziffer 4., soweit dem Kläger die Abschiebung nach Somalia angedroht worden ist, verpflichtet festzustellen, dass im Hinblick auf Somalia ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu drei Vierteln und die Beklagte zu einem Viertel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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