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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 1441/05.A

Datum:
28.09.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 1441/05.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2007:0928.13K1441.05A.00
 
Tenor:

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. März 2005 hinsichtlich der Ziffern 2. und 3. und soweit der Klägerin unter Ziffer 4. die Abschiebung nach Guinea angedroht und eine Monatsfrist gesetzt wird, aufgehoben. Weiterhin wird die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich Guineas vorliegen.

Von den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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