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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 11 K 1892/06.A

Datum:
11.04.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 1892/06.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2007:0411.11K1892.06A.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Nr. 3 des Bescheides des früheren Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10. Mai 2004 verpflichtet festzustellen, dass in Bezug auf den Kläger hinsichtlich Liberia ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration und von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz) vorliegt. Die Nr. 4 des Bescheides wird insoweit aufgehoben, als darin Liberia als Zielstaat der Abschiebung genannt wird.

Von den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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