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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 L 2303/05

Datum:
09.01.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 2303/05
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2006:0109.9L2303.05.00
 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 9. Dezember 2005 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 23. November 2005 wird angeordnet.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte, wobei eine Kostenausgleichung zwischen ihnen nicht stattfindet.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

 
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