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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 K 8053/04

Datum:
13.02.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 8053/04
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2006:0213.9K8053.04.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28. November 2003 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung X.        vom 15. November 2004 verpflichtet, dem Kläger die am 18. November 2003 beantragte Bebauungsgenehmigung zur Errichtung eines zweigeschossigen Doppelwohnhauses mit zwei Garagen auf dem am T.----weg in N.        gelegenen Grundstück Gemarkung T1.       , Flur 0, Flurstück 0000 zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der bis zum 2. November 2005 beigeladenen Bezirksregierung X.           sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 
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