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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 K 3838/04

Datum:
02.02.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 3838/04
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2006:0202.9K3838.04.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 9. Juli 2003 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E.          vom 7. Mai 2004 verpflichtet, dem Kläger die am 3. Juni 2003 beantragte Bebauungsgenehmigung zur Errichtung von zwei eingeschossigen Wohnhäusern in den Abmessungen 13,0 m x 13,5 m bzw. 12,5 x 13,5 m auf dem Grundstück T.----weg 92 in N.       (Gemarkung T1.       , Flur 2, Flurstücke 784 und 785) zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der bis zum 2. November 2005 beigeladenen Bezirksregierung E.          sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 
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