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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 L 2299/05

Datum:
02.02.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 L 2299/05
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2006:0202.6L2299.05.00
 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die inhaltsgleichen, für sofort vollziehbar erklärten Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 7. Dezember 2005 wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller je zur Hälfte. Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

 
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