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Der Änderungsbescheid der Beklagten vom 20. Juli 2004 und ihr Widerspruchsbescheid vom 10. November 2004 werden aufgehoben, soweit darin eine rückwirkende Festsetzung der amtlichen Probenahmestelle vorgenommen worden ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
2Der Kläger ist ein sondergesetzlicher Wasserverband nach dem Ruhrverbandsgesetz, der u. a. für seine Mitgliedsgemeinden auf der Grundlage von § 54 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) wesentliche Teile der Abwasserbeseitigungspflicht wahrnimmt. Zu diesem Zweck betreibt der Kläger u. a. die Kläranlage L auf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses vom 1. September 1987. Unter Punkt 3.2.2.3 ist dort eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt worden, die den Kläger berechtigt, behandeltes Abwasser aus der Kläranlage in die T zu leiten. Zugleich ist der Kläger für diese Einleitung gemäß § 9 des Abwasserabgabengesetzes abwasserabgabenpflchtig. Nach Ziffer 3.2.2.3.4 und Ziffer 3.2.2.3.5.1 des Planfeststellungsbeschlusses sowie 4.2 des Umstellungsbescheides der Beklagten vom 27. April 1992 zur wasserrechtlichen Erlaubnis im Planfeststellungsbeschluss ist im Kläranlagenablauf von dem Kläger eine Probeentnahmestelle zu errichten, wobei es dem Kläger obliegt, in der Umlaufleitung, in der Nähe der Probeentnahmestelle, eine Beprobungsmöglichkeit zu schaffen, deren Ausgestaltung mit dem Staatlichen Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft (jetzt Staatliches Umweltamt E1) abzustimmen ist. Dies geschah in den Jahren 1992/93, wobei die amtlichen Proben in der Ablaufrinne des Nachklärbeckens, unmittelbar zwischen dem Ablauf des Nachklärbeckens 1 und dem direkt gegenüber angeordneten Ablaufkanal in die T entnommen wurden. Eine im Umstellungsbescheid der Beklagten vom 27. April 1992 unter Ziffer 8.2 erwähnte Systemskizze, aus der sich die Lage von Mengenmessstelle und Probeentnahmepunkt ergibt, ist nicht Bestandteil des Bescheides geworden. Am 3. November 2000 wurde eine Überschreitung des Überwachungswertes für den Parameter Phosphor festgestellt. Dies führte zur Festsetzung einer erhöhten Abwasserabgabe, die Gegenstand der Klage 15 K 3795/03 vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ist. Unter dem 2. April 2002 rügte der Kläger die am 3. November 2000 vollzogene amtliche Probenahme mit der Begründung, sie habe weder formal noch inhaltlich am richtigen Ort stattgefunden. Er halte aufgrund eines von ihm in Auftrag gegebenen Gutachtens den Schieberschacht des Ablaufkanals für die richtige Probeentnahmestelle. Dort entnehme er seit Inbetriebnahme der Kläranlage seine Proben im Rahmen der Selbstüberwachung. Zugleich bat der Kläger wegen der abweichenden Auffassung des Staatlichen Umweltamtes um Klarstellung der Probenahmestelle, um Rechtssicherheit für die Zukunft zu erlangen.
3Mit Änderungsbescheid vom 20. Juli 2004 ergänzte die Beklagte die wasserrechtliche Erlaubnis im Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahre 1987 unter Einbeziehung des Umstellungsbescheides aus dem Jahre 1992 für die Kläranlage L zu den Ziffern 4.3 und 8.5 wie folgt:
4"4.3 Die amtliche Probeentnahmestelle befindet sich an der Ablaufrinne der Nachklärung. Die Beprobung erfolgt von einem Gitterroststeg aus, welcher im Bereich des Nachklärbeckens 1 angeordnet ist. Die Probenahme erfolgt aus dem Abwasserstrom der Nachklärbecken 1 bis 5. Der Ablaufkanal zur Ruhr ist unweit von dieser Stelle entfernt."
5" 8.5 Lageplan der Kläranlage und vergrößerter Ausschnitt mit eingezeichneter amtlicher Probenahmestelle, sowie 4 Fotos, die die Lage der Probenahmestelle verdeutlichen."
6In ihrer Begründung stellte die Beklagte fest, dass die Regelung im Ursprungsbescheid nicht vollständig gewesen sei. Seinerzeit habe durch eine zu den Antragsunterlagen zu nehmende Skizze eine Einzeichnung der Probenahmestelle erfolgen sollen, was jedoch versäumt worden sei. Durch die jetzt erfolgte genaue Beschreibung unter Hinzufügung von Fotos und Skizze mit eingezeichneter Probenahmestelle werde dieser Mangel rückwirkend geheilt.
7Den dagegen mit Schriftsatz vom 20. August 2004 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 2004 als unbegründet zurück.
8Unter demselben Datum erließ die Beklagte wiederum einen Änderungsbescheid, mit dem sie die unter Ziffer 3.2.2.3 des Planfeststellungsbeschlusses enthaltene wasserrechtliche Erlaubnis wiederum modifizierte. Danach befindet sich die amtliche Probenahmestelle mit der Messstellennummer 002062/001/01 ab dem 15. Dezember 2004 hinter der Ablaufrinne der Nachklärung im Schieberschacht des Ablaufkanals. Den unter dem 20. August 2004 erhobenen Widerspruch, ergänzt mit Schreiben vom 20. September 2004, wertete die Beklagte zugleich als Antrag, die Probeentnahmestelle für die unmittelbare Zukunft neu festzulegen.
9Am 1. Dezember 2004 hat der Kläger Klage erhoben.
10Er trägt vor, nicht die mit Bescheid vom 20. Juli 2004 erfolgte Festsetzung der Probeentnahmestelle werde gerügt, sondern lediglich der Umstand, dass dies rückwirkend für die Vergangenheit geschehen sei. Im Bereich der Gefahrenabwehr, der sich hier aus § 138 LWG, § 7 a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und § 5 der Abwasserverordnung ergebe, sei es unzulässig, vom Gewässerbenutzer abverlangte Verhaltensweisen rückwirkend zu ändern. Dies gelte um so mehr, wenn an die Nichtbeachtung ordnungsrechtlicher Vorgaben strafrechtliche oder abwasserabgabenrechtliche Folgerungen geknüpft werden.
11Der Kläger beantragt,
12den Änderungsbescheid der Beklagten vom 20. Juli 2004 und deren Widerspruchsbescheid vom 10. November 2004 aufzuheben, soweit darin eine rückwirkende Festsetzung der amtlichen Probenahmestelle vorgenommen worden ist.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie macht geltend, ein Verstoß gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot liege nicht vor. Mit dem angefochtenen Änderungsbescheid sei lediglich die Lage der seit Jahren, spätestens seit 1993 genutzten Probenahmestelle konkretisiert und den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst worden.
16Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten - einschließlich der beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen geführten Verfahrensakte - sowie den des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Im Einverständnis der Beteiligten (Bl. 72 und 77 der Gerichtsakte) konnte die Kammer gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
19Die Klage hat Erfolg.
20Sie ist zulässig. Insbesondere kann sich der Kläger auf die erforderliche Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO bzw. auf ein erforderliches Rechtsschutzinteresse berufen. Das Element der Rückwirkung in dem angefochtenen Änderungsbescheid, das die Beklagte ausdrücklich betont, stellt für den Kläger eine Belastung dar, weil er durch die rückwirkende Festsetzung der amtlichen Probenahmestelle mit seiner Einrede ausgeschlossen werden soll, dass die in der Vergangenheit - insbesondere am 3. November 2000 - vollzogene amtliche Probenahme weder formal noch inhaltlich am richtigen Ort stattgefunden habe.
21Die Klage ist auch begründet.
22Der angefochtene Änderungsbescheid vom 20. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2004 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
23Nach dem aus Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) abzuleitenden Rechtsstaatsprinzip bedarf es für Eingriffe in Rechte grundrechtsfähiger Personen einer gesetzlichen Grundlage.
24Als öffentlich-rechtliche Körperschaft (vgl. § 1 des Ruhrverbandsgesetzes) ist der Kläger im Umfang seiner ihm übertragenen Aufgaben gemäß Art. 19 Abs. 3 GG grundrechtsfähig.
25Dem sog. Vorbehalt des Gesetzes wird der angefochtene Änderungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides nicht gerecht. Weder in den einschlägigen Fachgesetzen (LWG, WHG) noch in den allgemeinen Vorschriften (Ordnungsbehördengesetz, Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein- Westfalen) ist eine Ermächtigung enthalten, die es der Beklagten gestattet, die von ihr vorgenommene Konkretisierung der Probenahmestelle mit Wirkung für die Vergangenheit vorzunehmen.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
27Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.
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