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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 K 100/05

Datum:
01.06.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 100/05
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2006:0601.6K100.05.00
 
Tenor:

Der Änderungsbescheid der Beklagten vom 20. Juli 2004 und ihr Widerspruchsbescheid vom 10. November 2004 werden aufgehoben, soweit darin eine rückwirkende Festsetzung der amtlichen Probenahmestelle vorgenommen worden ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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