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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 4322/05.A

Datum:
23.03.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 4322/05.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2006:0323.4K4322.05A.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die Klage im Übrigen wird mit der Maßgabe einer Abänderung von Nr. 1 und 2 des Ausspruchs des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. September 2005 abgewiesen. Die Ablehnung des Asylantrages und des Antrages auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG als offensichtlich unbegründet entfällt. Die Anträge sind einfach unbegründet.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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