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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 2900/05.A

Datum:
09.10.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 2900/05.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2006:1009.4K2900.05A.00
 
Tenor:

Ziffern 1, 2 und 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. Februar 2006 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß hinsichtlich der Türkei die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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