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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 1407/03.A

Datum:
19.01.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 1407/03.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2006:0119.4K1407.03A.00
 
Tenor:

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13. Februar 2003 wird aufgehoben. Ziffer 4 dieses Bescheides wird aufgehoben, soweit dem Kläger die Abschiebung in die Türkei angedroht wird.

Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, daß hinsichtlich der Türkei die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen Kläger und Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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