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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 1110/06

Datum:
21.06.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 1110/06
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2006:0621.3L1110.06.00
 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 3. Februar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2006 wird wiederhergestellt, soweit darin eine Ausnahme von den allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LSchlG) für die Filiale E, X 1, der Beigeladenen am 26. und 27. Juni 2006, jeweils bis 22.00 Uhr, bewilligt worden ist. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte. Jeder Beteiligte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

 
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