Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
2Die Klägerin beantragte unter dem 17. Dezember 2003 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer aus drei Windenergieanlagen (WEA 1-3) bestehenden Windfarm (Windpark C") in E1 - C.
3Die Stadt E1 beschloss am 18. März 2004, im Amtsblatt der Stadt veröffentlicht am 24. März 2004, die Aufstellung des Bebauungsplans 000 Südlich der Deponie H" und die Einleitung der 127. Änderung des Flächennutzungsplans. Der Aufstellungsbeschluss sieht für das Plangebiet, in dem die WEA 1-3 liegen würden, vier Standorte für Windenergieanlagen sowie Flächen für die Landwirtschaft vor. Die das gesamte Stadtgebiet umfassende Änderung des Flächennutzungsplan betrifft die Einrichtung von vier Konzentrationszonen für Windenergieanlagen; einer der in Erwägung gezogenen Bereiche deckt das Gebiet des Bebauungsplans 000 ab. Die Stadt E1 beantragte unter dem 6. Mai 2004 die Zurückstellung des Genehmigungsantrags der Klägerin.
4Mit Bescheid vom 20. Juli 2004 setzte die Beklagte die Entscheidung über das Genehmigungsverfahren bis zum 6. Mai 2005 aus. In den Gründen des Bescheides wird ausgeführt, die für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zuständige Behörde sei als Baugenehmigungsbehörde für die Aussetzung nach § 15 Abs. 1 S. 1 BauGB zuständig; dem Antrag der Stadt E1 sei stattzugeben gewesen, da die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre vorlägen und da zu befürchten sei, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde.- Die Klägerin erhob unter dem 2. August 2004 Widerspruch. Sie trug vor, die Voraussetzungen für eine Veränderungssperre lägen nicht vor, weil die Planungsvorstellungen der Stadt E1 nicht die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2004 - BverwG 4 CN 13.03 - erforderliche Konkretisierung aufwiesen.- Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2004 zurück. Die Klägerin hat am 18. Dezember 2004 Anfechtungsklage erhoben. Die Stadt E1 hat am 7. April 2005, veröffentlicht am 14. Juli 2005, eine Veränderungssperre bis zum 16. Mai 2006 beschlossen. Mit Bescheid vom 20. Juli 2005 hat die Beklagte den Genehmigungsantrag der Klägerin abgelehnt. Die Klägerin hat nach erfolglosem Widerspruch im Verfahren 3 K 5104/05 Verpflichtungsklage auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erhoben.
5Die Klägerin trägt vor: Der Anwendung von §15 Abs. 1 S. 1 BauBG stehe als speziellere Norm § 10 Abs. 6a BimschG entgegen. Der Zurückstellungsantrag habe nicht der Sicherung bestimmter Planungsinhalte gedient, sondern der Offenhaltung der Entscheidung, ob der Bebauungsplanbereich überhaupt als Konzentrationszone in Betracht komme. Die Planungsabsichten der Stadt E1 seien nur vorgeschoben; in Wahrheit handele es sich um eine Verhinderungsplanung für Windenergieanlagen. Die als mögliche Konzentrationszonen angegebenen Bereiche seien bei der Prüfung der Tabuzonen übrig geblieben. Zur Sicherung eines Flächennutzungsplanes sei die Aussetzung nicht zulässig. Hinsichtlich der Anforderungen an eine Veränderungssperre beziehe sie sich auf das Urteil des OVG NRW vom 28. Januar 2005 - 7 B 35/03.NE -.
6Die Klägerin beantragt,
7festzustellen, dass der Bescheid vom 20. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2004 rechtswidrig gewesen sei.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie bezieht sich auf die Gründe des Widerspruchsbescheides und trägt ergänzend vor, dass § 15 BauGB auch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren anzuwenden sei.
11Wegen des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Verfahrensakte der Stadt E1 zum Bebauungsplan 000 Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
13Die Klage ist nicht begründet.
14Der Bescheid vom 20. Juli 2004 und der Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2004 sind rechtmäßig gewesen. Zu Recht hat die Beklagte die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin, eine Windfarm mit drei Windkraftanlagen in E1-C zu errichten und zu betreiben, für ein Jahr ausgesetzt. Insoweit wird auf die Gründe des Widerspruchsbescheides Bezug genommen, denen das Gericht folgt. Die gegen die Rechtmäßigkeit der Zurückstellung darüber hinaus geführten Angriffe gehen fehl. So besteht zwischen § 15 Abs. 1 S. 1 BauGB und § 10 Abs. 6a S. 1 BimschG nicht etwa ein Konkurrenzverhältnis, sondern die Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Genehmigungsvorhabens ist eine Entscheidung über den Genehmigungsantrag im Sinne der Beschleunigungsvorschrift. Die Zurückstellung sichert auch nicht die Änderung des Flächennutzungsplans, die neben der (positiven) Ausweisung von Konzentrationszonen auch die (negative) Wirkung nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB zur Folge hat, sondern betrifft ausschließlich den Bebauungsplan 000, dessen Inkrafttreten keine Wirkungen für die Zulässigkeit von Windkraftanlagen außerhalb seines räumlichen Geltungsbereichs hätte. Die gleichzeitige Änderung des Flächennutzungsplans und die beabsichtigte Prüfung der Eignung des Bebauungsplangebietes für die beabsichtigte Nutzung zeigen, dass die Stadt E1 im Aufstellungsverfahren rechtmäßig verfahren will, indem sie den Bebauungsplan im Wege der Parallelplanung (vgl. OVG NRW, NWVBl. 2005, 466) aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und nicht etwa, was einen groben Abwägungsfehler zu Lasten der durch die ausgewiesene Windenergienutzung verdrängten baulichen Nutzung darstellen würde, eine für Windkraftanlagen ungeeignete Fläche auszuweisen bereit wäre. Der Umstand allein, dass im Aufstellungsverfahren sich ergeben kann, dass die anfangs beabsichtigte Ausweisung nicht möglich ist, stellt keine Verhinderungsplanung dar.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
16Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.
17