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Das durch Klagerücknahme beendete Verfahren wird auf Kosten des Klägers eingestellt.
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,00 Euro festge¬setzt.
Der Einzelrichter eröffnet die mündliche Verhandlung.
2Er trägt den wesentlichen Sachbericht vor.
3Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,
4die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 31. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2005 zu verpflichten, dem Kläger eine Ausübungsberechtigung gemäß § 7b Handwerksordnung zur selbständigen Ausübung des Installateur- und Heizungsbauer-Handwerks zu erteilen.
5Der Prozessbevollmächtigte des Klägers verzichtet auf ein erneutes Vorspielen seines Antrages und genehmigt diesen.
6Die Vertreter der Beklagten und der Beigeladenen beantragen jeweils,
7die Klage abzuweisen.
8Auch sie verzichten auf ein erneutes Abspielen ihrer aufgenommenen Anträge und genehmigen diese.
9Die Sach- und Rechtslage wird mit den erschienenen Beteiligten eingehend unter Einbeziehung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster erörtert.
10Der Einzelrichter teilt den Beteiligten mit, dass bereits erhebliche Zweifel daran bestehen, dass der Kläger die geforderten 6 Jahre Tätigkeit im Installations- und Heinzungsbauer-Handwerk ordnungsgemäß nachgewiesen hat. Unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen dürften allein die belegten Tätigkeiten des Klägers in der M-Klinik und im Rahmen der L GbR ordnungsgemäß nachgewiesen worden sein. Insbesondere auch das Zeugnis der Firma S (Inhaber K) ist allein deswegen ungeeignet, weil aus dem Unternehmensgegenstand "S" kein konkreter und verlässlicher Rückschluss auf die bescheinigten Tätigkeiten als Monteur im sanitären Bereich gezogen werden kann. Weitere Tätigkeiten des Klägers im Zeitraum von Oktober 1999 bis März 2002 im Rahmen einer selbständigen Betätigung bleiben unberücksichtigt, weil diesbezüglich eine Eintragung in die Handwerksrolle nicht erfolgt ist und ein bußgeldbewehrtes Verhalten keinen ordnungsgemäßen Nachweis einer rechtmäßigen Tätigkeit ersetzen kann.
11Jedenfalls hat der Kläger aber mit den von ihm im Rahmen des außergerichtlichen und des gerichtlichen Verfahrens vorgelegten Unterlagen nicht eine vierjährige Tätigkeit in leitender Stellung gemäß § 7b Abs. 1 Handwerksordnung nachgewiesen. Eine leitende Stellung ist danach nur dann anzunehmen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis hierüber kann durch ausführliche Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer geeigneter Weise erbracht werden. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen geht davon aus, dass eine leitende Tätigkeit im Ergebnis nur dann zuerkannt werden kann, wenn sich eine solche aus dem Gesamtbild aller Tätigkeiten ergibt. Hierzu ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts jeweils eine substantiierte, ausführliche und nachvollziehbare Beschreibung der konkreten Tätigkeiten erforderlich. Auch hier kann die vorgenannte selbständige bußgeldbewehrte Tätigkeit des Klägers als nicht rechtmäßiges Verhalten keinesfalls als Nachweis für eine solche leitende Funktion dienen.
12Die Sach- und Rechtslage wird erneut eingehend mit den erschienenen Beteiligten erörtert.
13Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt:
14Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen des Gerichts nehme ich die Klage zurück.
15Der Prozessbevollmächtigte des Klägers verzichtet auf ein erneutes Vorspielen dieser seiner Erklärung und genehmigt diese.
16Die Vertreter der Beklagten und der Beigeladenen erklären sich übereinstimmend mit der Klagerücknahme einverstanden und verzichten ebenfalls auf ein erneutes Vorspielen ihrer aufgenommenen Erklärungen.
17Der Vertreter der Beigeladenen erklärt ergänzend: Die Handwerkskammer wird außergerichtliche Kosten gegen den Kläger nicht geltend machen.
18Sodann ergeht der folgende
19Beschluss:
20Das durch Klagerücknahme beendete Verfahren wird auf Kosten des Klägers eingestellt.
21Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
22Die erschienenen Beteiligten verzichten nach Belehrung übereinstimmend, der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch in eigenem Namen, auf Einlegung eines Rechtsmittels gegen den Streitwertbeschluss.
23Die Vertreter der Beklagten erhalten ihren Verwaltungsvorgang wieder ausgehändigt.
24Ende der mündlichen Verhandlung.