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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 2467/04.A

Datum:
31.01.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 2467/04.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2006:0131.3K2467.04A.00
 
Tenor:

Das Klageverfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung von Nr. 3 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. März 2004 verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin für Kamerun Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.

Die Klägerin trägt 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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