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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 3222/06.A

Datum:
24.10.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 3222/06.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2006:1024.2K3222.06A.00
 
Tenor:

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 9. November 2004 verpflichtet festzustellen, dass bei der Klägerin ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) hinsichtlich des Iran vorliegt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen Klägerin und Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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