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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 2026/04.A

Datum:
03.01.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 2026/04.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2006:0103.2K2026.04A.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 9. März 2004 hinsichtlich der Klägerin zu 1. und unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 8. März 2004 betreffend den Kläger zu 2. verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 
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