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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 9121/03

Datum:
07.04.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 9121/03
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2006:0407.26K9121.03.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 8. Mai 2003 und des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 25. November 2003 verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 3. März 2003 auf Erteilung der Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 6 Abs. 2 Psychotherapeutengesetz für die Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit dem Vertiefungsgebiet „Systemische Therapie/Familientherapie" unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Verfahrensbeteiligten je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen Kostengläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden.

 
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