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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 711/05

Datum:
25.04.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 711/05
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2006:0425.26K711.05.00
 
Tenor:

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat und soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird das beklagte Land unter Aufhebung des Beihilfebescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 20. September 2004 und dessen Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2005 verpflichtet, dem Kläger auf seine Beihilfeanträge vom 1. August 2004 auf die dort geltend gemachten Aufwendungen für ambulante Arztbehandlungen und Heil- und Hilfsmittel in Höhe von insgesamt 5.373,16 Euro eine Beihilfe in Höhe von 3.761,21 Euro zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land zu ¾ und der Kläger zu ¼.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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