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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 6944/04

Datum:
06.02.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
25. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 K 6944/04
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2006:0206.25K6944.04.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage durch Einschränkung des Klageantrags teilweise zurückgenommen hat.

Die im Wege der Selbstveranlagung erfolgte Heranziehung der Klägerin zur Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten für die Monate August 2003, September 2003 und November 2003 bis einschließlich Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2004 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/10 und der Beklagte zu 9/10.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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