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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 1327/05

Datum:
07.04.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
25. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 K 1327/05
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2006:0407.25K1327.05.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage durch Einschränkung des Klageantrags teilweise zurückgenommen hat.

Ferner wird das Verfahren eingestellt, soweit die Parteien es teilweise in der Hauptsache konkludent für erledigt erklärt haben.

Der Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 7. Januar 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides des Beklagten vom 28. März 2006 sowie der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 18. Februar 2005 werden aufgehoben, soweit die Klägerin zu Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte in Spielhallen herangezogen worden ist.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu ¼ und der Beklagte zu ¾.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 
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