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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 K 3508/05

Datum:
09.11.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 K 3508/05
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2006:1109.24K3508.05.00
 
Tenor:

Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 31. März 2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2005 werden in Bezug auf die Heranziehung des Klägers aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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