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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
2Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der Abgabe- und Fundtiere aufnimmt, sie vor- übergehend bei Mitgliedern des Vereins in deren Privatwohnung als Pflegestellen unterbringt und dann vermittelt. Die Futter- und Tierarztkosten werden den Pflegestellen ersetzt, es sei denn sie verzichten auf eine solche Erstattung. Katzenpflegestellen nehmen maximal 4 Katzen, in der Regel aber nur 2 Katzen auf. Hunde werden seit Juli 2003 in einer neu errichteten Hundeauffangstation der B e.V. in F untergebracht. Der Kläger finanziert sich über Schutzgebühren, die bei Vermittlung eines Tieres vom Abnehmer erhoben werden, durch Mitgliedsbeiträge und Spenden. Der Verein hat ca. 190 - 200 Mitglieder.
3Satzungsziele und -aufgaben des Klägers sind u.a. die Vertretung und die Förderung des Tierschutzgedankens zum Wohle aller Tiere, die Verhütung von Tierquälerei, Tiermisshandlung oder Tiermissbrauch, die medizinische Versorgung, Fütterung und Aufnahme streunender Tiere, die Kastration von streunenden Tieren, die selbstlose Vermittlung von Tieren sowie die vorübergehende Aufnahme von Fund- und Pflegetieren.
4Erstmals mit Schreiben vom 3. Februar 2003 vertrat der Beklagte die Auffassung, der Kläger benötige für seine Tätigkeit eine Erlaubnis nach § 11 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 des Tierschutzgesetztes (TierSchG). Hierzu hörte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 9. Februar 2004 an. Am 20. Februar 2004 teilte er dem Beklagten mit, dass nach seiner Auffassung für seine Tätigkeit eine Erlaubnis nach § 11 Abs.1 TierSchG nicht erforderlich sei.
5Mit Ordnungsverfügung vom 14. Mai 2004 untersagte der Beklagte ab Bekanntgabe der Verfügung die Haltung von Tieren für andere und forderte den Kläger auf, sämtliche, sich in den Pflegestellen des Vereins befindlichen Tiere für andere innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Verfügung anderweitig unterzubringen. Für den Fall, dass einen Monat nach Bekanntgabe weiterhin Tiere für andere in den Pflegestellen des Vereins gehalten werden, drohte er ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro je Tier an.
6Gegen diese Verfügung legte der Kläger am 2. Juni 2004 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. September 2004 wies die Bezirksregierung E den Widerspruch als unbegründet zurück.
7Der Kläger hat am 30. Oktober 2004 Klage erhoben.
8Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor:
9Er betreibe kein Tierheim und keine ähnliche Einrichtung" im Sinne von § 11 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG und benötige daher für seine Tätigkeit keine Erlaubnis nach dieser Vorschrift. Für eine tierheimähnliche Einrichtung sei es erforderlich, dass es sich um eine nicht auf Gewinnerzielung gerichtete Einrichtung handele, in der Heimtiere in größerer Anzahl gehalten werden könnten, die auf Dauer angelegt sei und überwiegend der Aufnahme und Pflege von Fund- und Abgabetieren diente. Er betreibe keine solche Einrichtung, denn hierfür seien Anlagen, Geräte und andere sachliche Mittel und organisatorische Voraussetzungen ordnungsgemäßer Haltung erforderlich. Für dieses Ergebnis spreche auch § 14 Abs.1 Nr.2 Baunutzungsverordnung, wonach unter einer Einrichtung eine bauliche Anlage zur Tierhaltung zu verstehen sei. Es müsse sich daher um eine Anlage von bodenrechtlicher Relevanz handeln. Über eine solche verfüge er nicht. Es handle sich vielmehr um ein Verteilungssystem, das nicht unter § 11 Abs.1 S.1 Nr.1 TierschG falle. Zudem würden in den Pflegestellen keine Heimtiere in größerer Anzahl gehalten. Die Pflegestellen nähmen maximal vier Katzen auf, in der Regel aber nur ein oder zwei Tiere und dies auch nicht durchgängig. Zudem stelle § 11 TierSchG das Halten von Tieren für andere unter einen Erlaubnisvorbehalt. Die Tiere, die in den Pflegestellen untergebracht seien, gehörten ihm aber selbst.
10In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die angefochtene Verfügung aufgehoben, soweit darin ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro je Tier angedroht worden war. Die Beteiligten haben insoweit die Hauptsache für erledigt erklärt.
11Der Kläger beantragt,
12den Bescheid des Beklagten vom 14. Mai 2004 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 27. September 2004 aufzuheben, soweit er nicht in der Hauptsache erledigt ist.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung macht er geltend:
16Mit an die Vereinsvorsitzende gerichtete Verfügung habe er dem Kläger die Haltung von Tieren für andere untersagt. Rechtsgrundlage hierfür sei § 11 Abs.3 Satz 2 TierSchG, wonach demjenigen die Ausübung der Tätigkeit zu untersagen sei, der eine erforderliche Erlaubnis nicht habe. Entgegen der Auffassung des Klägers unterfalle die in Rede stehende Tätigkeit der Erlaubnispflicht nach § 11 Abs.1 Nr.2 TierSchG. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger eine tierheimähnliche Einrichtung betreibe. Nach Artikel 1 des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Heimtieren (EÜH) sei unter dem Begriff des Tierheims eine nicht auf Gewinnerzielung gerichtete Einrichtung zu verstehen, in der Heimtiere in größerer Zahl gehalten werden könnten. Tierheime und ähnliche Einrichtungen seien ferner dadurch gekennzeichnet, dass sie auf Dauer angelegt seien und überwiegend der Aufnahme und Pflege von Fund- und Abgabetieren dienten. Tierheimähnliche Einrichtungen seien solche, die eine der Funktionen erfüllten, die bei Tierheimen geläufig seien. Diese Voraussetzungen seien durch die untersagte Tätigkeit erfüllt und zwar auch durch die Unterbringung einzelner Tiere bei den Vereinsmitgliedern. Selbst wenn die einzelnen Pflegestellen selbstständig darüber entschieden, ob sie ein Tier aufnähmen und daher nicht durchgängig als Pflegestellen fungierten, so sei die Tätigkeit des Vereins selbst auf Dauer angelegt. Das Erfordernis einer eigenen Einrichtung werde durch das Verteilungssystem auf einzelne Haushalte ersetzt. Die einzelnen Pflegestellen seien für den Kläger tätig, sodass die Pflegetätigkeit ihm zuzurechnen sei.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Die Klage hat keinen Erfolg.
20Soweit der Bescheid vom 14. Mai 2004 noch Bestand hat, ist er rechtmäßig (§ 113 Abs.1 S.1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-).
21Rechtsgrundlage für die in der angefochtenen Verfügung getroffenen Anordnungen ist § 11 Abs. 3 S. 2 TierSchG. Nach dieser Vorschrift soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagt werden, der die erforderliche Erlaubnis nicht hat. Die zuständige Behörde muss danach im Regelfall die Untersagung aussprechen. Bei der vom Kläger ausgeübte Tätigkeit handelt es sich um das Betreiben einer einem Tierheim ähnlichen Einrichtung, in der Tiere für andere gehalten werden und die daher nach § 11 Abs.1 S.1 Nr. 2 TierSchG einer Erlaubnis des Beklagten bedarf.
22Nach Art.1 Nr.4 (EÜH) bezeichnet der Ausdruck Tierheim eine nicht auf Gewinnerzielung gerichtete Einrichtung, in der Heimtiere in größerer Anzahl gehalten werden können. Nach Ziffer 12.2.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 11 TierSchG sind Tierheime oder ähnliche Einrichtungen dadurch gekennzeichnet, dass sie auf Dauer angelegt sind und überwiegend der Aufnahme und Pflege von Fund- oder Abgabetieren dienen. Tierheimähnliche Einrichtungen sind solche, die eine der Funktionen erfüllen, die bei Tierheimen geläufig sind,
23vgl. Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 9. Januar 2003 - 4 K 1696/02 -.
24Wesentliche Aufgabe eines Tierheims ist die Aufnahme, pflegliche Unterbringung und ggf. Weitervermittlung von Fund- und Abgabetieren,
25vgl. Dietz, NuR 1999, S. 681,682; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz 1. Aufl. 2003, § 11 Rn 5.
26Gemessen an diesen Kriterien handelt es sich bei der vom Kläger beabsichtigten Art der Tierhaltung um eine Haltung in einer einem Tierheim ähnlichen Einrichtung.
27Nach den in der Satzung festgelegten Zielen und den eigenen Einlassungen des Klägers ist seine Tätigkeit auf Dauer angelegt. Er bringt regelmäßig und nicht nur gelegentlich Hunde in Pflegestellen unter und vermittelt sie weiter. Daher ist es ohne Belang, dass die einzelnen Pflegestellen, derer sich der Kläger bedient, ihre Tätigkeit nicht ununterbrochen ausüben. Es werden, wie in einem Tierheim, überwiegend Fund- oder Abgabetiere aufgenommen, gepflegt und weitervermittelt. Die Anzahl der Tiere, die insgesamt in Pflegestellen untergebracht werden, geht über das Maß einer privaten Haustierhaltung hinaus.
28Auch das Kriterium einer Einrichtung" wird durch die beabsichtigte Art der Tätigkeit des Klägers erfüllt. § 11 Abs.1 Satz 1 Nr.2 TierSchG stellt nicht darauf ab, dass die Tierhaltung in bestimmten Gebäudeformen oder überhaupt in einem zentralen Gebäude betrieben werden muss. Ist letzteres der Fall, handelt es sich um ein Tierheim, was nur den Schluss zulässt, dass für eine ähnliche Einrichtung" im Sinne des § 11 Abs.1 S.1 Nr.2 TierSchG gerade nicht eine einzige bauliche Anlage erforderlich ist. Ebenso wenig verlangt die Vorschrift, dass die für eine tierheimähnliche Einrichtung erforderlichen sachlichen Mittel, nämlich geeignete Räume und Einrichtungen (vgl. § 11 Abs.2 Nr. 3 TierSchG), im Eigentum des Betreibers stehen bzw. die erforderlichen personellen Mittel, nämlich sachkundige und zuverlässige Personen (vgl. § 11 Abs.2 Nr.1 u. 2 TierSchG), beim Betreiber angestellt sind. Der Kläger verfügt über eine Organisationsstruktur, die sicherstellt, dass die für die Haltung der Tiere erforderlichen sachlichen und personellen Mittel zur Verfügung stehen. Er trägt, sofern die Pflegestellen nicht darauf verzichten, die Kosten für Futter und tierärztliche Behandlung der untergebrachten Tiere. Die Personen, die die Tiere in den Pflegestellen betreuen, stellen dem Kläger insoweit ihre Arbeitskraft zur Verfügung.
29Bei der vom Kläger beabsichtigten Tätigkeit handelt es sich auch um eine Haltung von Tieren für andere. Dabei sind die Eigentumsverhältnisse an den Tieren ohne Belang, denn erklärtes Ziel der Tätigkeit des Klägers ist die nur vorübergehende Unterbringung und anschließende Weitervermittlung der Tiere und nicht die eigene Haltung für sich selbst.
30Nach § 11 Abs.3 Satz 1 TierSchG darf erst nach Erteilung der Erlaubnis mit der Ausübung der Tätigkeit begonnen werden. Da der Kläger die erforderliche Erlaubnis nicht hat, war ihm daher die weitere Haltung von Tieren für andere zu untersagen.
31Keine Bedenken bestehen auch gegen die in der Verfügung angeordnete anderweitige Unterbringung der in den Pflegestellen des Klägers untergebrachten Tiere innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Verfügung. Dieser Teil der Verfügung stellt sich als notwendige und gebotene Konkretisierung der Untersagung der Tierhaltung für andere dar. Bedenken gegen die Fristsetzung sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
32Die Klage war daher mit der Kostenfolge des §§ 154 Abs.1, 155 Abs.1 S.3 i.V.m. § 161 Abs.2 VwGO abzuweisen. Wegen der Teilaufhebung des Bescheides ist das Unterliegen des Beklagten als gering zu bewerten.
33Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
34Die Berufung war gemäß § 124 Abs.2 Nr.3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen.
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