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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 2932/05

Datum:
06.12.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 2932/05
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2006:1206.23K2932.05.00
 
Tenor:

Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 7. Oktober 2004 und der Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises L vom 27. Mai 2005 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten der Kläger für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 
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