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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 3546/04

Datum:
22.03.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 K 3546/04
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2006:0322.20K3546.04.00
 
Schlagworte:
Widerspruchsfrist Frist Fristversäumnis Wiedereinsetzung Wiedereinsetzungsantrag Zugang Einschreiben Rückschein Rechtsmissbrauch
Normen:
VwGO § 60 VwGO § 68 VwGO § 70
Leitsätze:

Wenn der Widerpsruchsführer von der Möglichkeit, durch die Wahl einer entsprechenden Postversendeart den Beweis des Zugangs seines Widerspruchs im Falle des Bestreitens zu erbringen, keinen Gebrauch macht, trägt er das Risiko, dass seine Erklärung nicht ankommt oder der Zugang nicht beweisbar ist.

Hat es der Widerspruchsführer selbst in der Hand, durch Aufbewahrung des ihm ausgehändigten Rückscheins oder Einlieferungsbelegs den Zugang seines Widerspruchsschreibens nachzuweisen, so handelt die Behörde nicht rechtsmißbräuchlich, wenn sie den Zugang eines Widerspruchs erst nach Ablauf der von der Post AG verfügten Aufbewahrungsfrist bestreitet.

Bei einem Fristversäumnis kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann in Betracht, wenn die tatsächliche und rechtzeitige Aufgabe zur Post zumindest glaubhaft gemacht ist. Die rechtzeitige Absendung kann in diesem Fall nur aufgrund einer eingehenden Darstellung des Geschehensablaufs, der zur Fristversäumnis geführt hat, glaubhaft gemacht werden. Dies erfordert, dass Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, aus denen sich ergibt, dass das Schriftstück fristgerecht bearbeitet und den Verantwortungsbereich des Absenders tatsächlich in ordnungsgemäßer Form verlassen hat.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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