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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 4802/06

Datum:
13.12.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 4802/06
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2006:1213.19K4802.06.00
 
Schlagworte:
Zustimmung zur Kündigung, Ermessen, Austausch von Ermessenserwägungen
 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 25. November 2005 und der Widerspruchsbescheid vom 14. August 2006 werden aufgehoben.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die außergerichtlichen Kosten der Klägerin als Gesamtschuldner, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und die Beigeladene können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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