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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 641/06

Datum:
28.04.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 L 641/06
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2006:0428.18L641.06.00
 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. März 2006 wird hinsichtlich des Widerrufs der Schankerlaubnis und der Schließungsanordnung wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

 
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