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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 610/06

Datum:
21.04.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 L 610/06
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2006:0421.18L610.06.00
 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die mit Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29. März 2006 bekanntgegebene Entlassung des Sohnes der Antragstellerin von der Schule wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Der Beschlusstenor soll vorab der Antragstellerin fernmündlich und der Antragsgegnerin per Fax mitgeteilt werden.

 
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