Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. April 2004 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Die Beigeladenen sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und nach eigenen Angaben yezidischer Religionszugehörigkeit. Der Beigeladene zu 5. ist am 1. Januar 1996 und die Beigeladene zu 6. am 23. Juli 2000 in X/Deutschland geboren. Die Beigeladenen zu 1. bis 4. kamen in der Türkei zur Welt. Wann sie in die Bundesrepublik einreisten, ist nicht dargetan.
3Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 2. März 2004 beantragten sie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG vorliegen. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass den Eltern der minderjährigen Beigeladenen dieser Status rechtskräftig zuerkannt worden sei, sie in yezidischem Glauben erzogene Abkömmlinge seien und so das Verfolgungsschicksal der Eltern teilen würden. Sie seien gewissermaßen aus Versehen nicht in das Antragsverfahren der Familie, die bereits am 28. Oktober 1995 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und für die seit 4. Februar 2000 rechtskräftig ein Bleiberecht aus § 51 Abs. 1 AuslG bestehe, einbezogen worden.
4Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden Bundesamt" genannt) entsprach mit Bescheid vom 27. April 2004 dem Antrag und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen.
5Der Kläger hat hiergegen am 4. Mai 2004 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, dass bereits fraglich sei, ob die Beigeladenen überhaupt den Personenkreis glaubensgebundener Yeziden zuzurechnen seien, jedenfalls aber finde eine Gruppenverfolgung der Yeziden in der Türkei nicht mehr statt.
6Der Kläger beantragt,
7den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. April 2004 aufzuheben.
8Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
9Die Beigeladenen beantragen,
10die Klage abzuweisen.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
13Die Beanstandungsklage des Klägers ist begründet.
14Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 27. April 2004 ist rechtswidrig, da es zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt hat.
15Der Kläger ist gemäß § 6 Abs. 2 S. 3 AsylVfG a.F. i.V.m. der Übergangsvorschrift des § 87 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG n.F. befugt, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend zu machen.
16Die Beigeladenen haben nach der gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des nunmehr geltenden § 60 Abs. 1 AufenthG (§ 51 Abs. 1 AuslG alte Fassung) hinsichtlich ihres Herkunftslandes Türkei.
17Im Hinblick auf die diesbezüglich von den Beigeladenen allein zur Begründung angeführte yezidische Religionszugehörigkeit kann dahinstehen, ob sie diese Religion tatsächlich praktizieren. Denn nach Überzeugung der Kammer ist derzeit nicht anzunehmen, dass den Beigeladenen als Yeziden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Es kann nämlich nicht festgestellt werden, dass es in der Türkei gegenwärtig noch eine Gruppenverfolgung von Yeziden gibt.
18Eine Gruppenverfolgung setzt voraus, dass die Verfolgungshandlungen im Verfolgungszeitraum und im Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder beziehen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit besteht.
19Vergleiche nur Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwG 96, 2000.
20Der abstrakte Maßstab für die erforderliche Verfolgungsdichte ist auch bei kleineren Gruppen kein anderer.
21BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 2002 - 1 B 42.02 -, Buchholz 118.16 RGG Nr. 49.
22Bei Feststellung von Drangsalierungen und Verbrechungen, die gegen eine ganz kleine Gruppe gerichtet sind, bedarf es allerdings zur Feststellung einer Gruppenverfolgung nicht notwendig einer exakten Quantifizierung der Verfolgungsschläge.
23BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 1996 - 9 B 136.96 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 186.
24Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist gegenwärtig die Annahme einer Gruppenverfolgung von Yeziden in der Türkei nicht mehr anzunehmen. Nach der aktuellen Erkenntnislage sind in den letzten Jahren allenfalls vereinzelte religiös motivierte Verfolgungsmaßnahmen in den traditionellen Siedlungsgebieten der Yeziden bekannt geworden. Seit mehreren Jahren sind keine Verfolgungshandlungen gegen die in der Türkei zurückgebliebenden Yeziden mehr feststellbar. Den neueren Erkenntnisquellen des Gerichts sind Verfolgungsschläge nicht mehr zu entnehmen. Das Auswärtige Amt, das früher immer auf die Gefahr mittelbarer Verfolgung von Yeziden hingewiesen hatte, hat in mehreren aktuellen Auskünften ausdrücklich erklärt, dass in neuerer Zeit keine Übergriffe auf Yeziden bekannt geworden seien.
25Vergleiche nur: Lagebericht vom November 2005 und Auskunft vom 3. Februar 2004 an das VG Braunschweig.
26Auch bei Recherchen in der deutschsprachigen und türkischsprachigen Presse sowie in sonstigen Medien hat die Kammer keine asylrechtlich relevanten Vorfälle gegen Yeziden in der Türkei ermitteln können. Dies nicht zuletzt, weil der türkische Staat erkennbar bemüht ist, die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Europäische Union gerade auch in Bezug auf die Wahrung der Menschenrechte zu erfüllen und in Verfolgung dieses Zieles eine Vielzahl von Verfassungs- und Gesetzesänderungen auf den Weg gebracht hat. Diese Einschätzung entspricht den Gründen des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein Westfalen vom 14. Februar 2006 - 15 A 2119/02.A -, denen die Kammer folgt.
27Da nach alledem nicht festgestellt werden kann, dass Leben oder Freiheit der Beigeladenen bei einer Rückkehr in die Türkei aus politischen Gründen bedroht wären, haben sie auch keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG.
28Der Begründetheit der Klage steht schließlich auch § 26 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 AsylVfG n.F. nicht entgegen. Dieser bestimmt, dass für Ehegatten und Kinder eines Ausländers, für den unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt worden ist, auf Antrag ebenfalls festzustellen ist, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Bezüglich der Beigeladenen zu 5. und 6. scheitert der sogenannte Familienabschiebungsschutz" bereits am Ablauf der nach § 26 Abs. 2 S. 2 AsylVfG zwingend einzuhaltenden Jahresfrist. Darüber hinaus scheitert der Anspruch bezüglich aller Beigeladenen aber auch daran, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bezüglich der Eltern der Beigeladenen nicht festgestellt wurde. Diese haben seit dem 4. Februar 2000 rechtskräftig das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bestätigt bekommen, erfüllen also vom Wortlaut her die Voraussetzungen der auf § 60 Abs. 1 AufenthG verweisenden Vorschriften nicht. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Bestimmung des § 26 Abs. 4 AsylVfG Altfälle erfassen sollte, denn neben dem entgegenstehenden Wortlaut sprechen die systematische Einordnung und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift gegen eine solche Auslegung.
29Vergleiche hierzu ausführlich Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 10. März 2006 - 5 K 1962/03.A -.
30War nach alledem den Beigeladenen auch kein Familienabschiebungsschutz zu gewähren, musste der Klage mit der sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO ergebenen Kostenfolge stattgegeben werden.
31Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO.
32