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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 624/04.A

Datum:
13.11.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 624/04.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2006:1113.13K624.04A.00
 
Tenor:

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 22. Dezember 2003 zu Ziffer 3., soweit die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 des Ausländergesetzes abgelehnt worden ist, und zu Ziffer 4., soweit dem Kläger die Abschiebung in die Republik Côte d'Ivoire angedroht worden ist, verpflichtet festzustellen, dass im Hinblick auf die Republik Côte d'Ivoire ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu drei Vierteln und die Beklagte zu einem Viertel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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