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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 577/04

Datum:
28.04.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 577/04
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2006:0428.13K577.04.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Der Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2003 und ihr Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2004 werden aufgehoben, soweit der Kläger zur Rückforderung eines Betrages von mehr als 32.908,72 Euro verpflichtet worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 27 % und der Kläger zu 73 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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