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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 475/05

Datum:
13.01.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 475/05
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2006:0113.13K475.05.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter entsprechender Änderung des Bescheides der Wehrbereichsverwaltung vom 27. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung vom 5. Januar 2005 verpflichtet, die Versorgungsbezüge des Klägers rückwirkend ab dem 1. Januar 1999 mit der Maßgabe zu regeln, dass ihm nach § 53 SVG ein Betrag in Höhe von 20 v.H. der um den nach § 55b SVG ermittelten Ruhensbetrag verminderten Versorgungsbezüge verbleibt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 5 Teilen, der Kläger zu 2 Teilen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger in derselben Höhe Sicherheit leistet.

 
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