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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 11 L 426/06

Datum:
10.04.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 L 426/06
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2006:0410.11L426.06.00
 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 10. März 2006 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Februar 2006 wird hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziffern 3 und 4 der Ordnungsverfügung angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 600,- Euro festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16
 

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