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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 L 1302/05

Datum:
05.09.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 1302/05
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2005:0905.9L1302.05.00
 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller vom 11. April, 13. Mai und 7. Juni 2005 gegen die dem Beigeladenen erteilten Teilbaugenehmigungen vom 17. Februar und 10. Mai 2005 und die Baugenehmigung vom 24. Mai 2005 wird angeordnet.

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Bauarbeiten zur Ausführung des genehmigten Vorhabens mit Ausnahme von Arbeiten zur Sicherung der Baustelle gegen Witterungseinflüsse unverzüglich durch eine für sofort vollziehbar erklärte Ordnungsverfügung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens stillzulegen.

Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,-- Euro festgesetzt.

 
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