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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 K 2865/03

Datum:
14.04.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 2865/03
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2005:0414.9K2865.03.00
 
Tenor:

Es wird festgestellt, das der Beklagte verpflichtet war, dem Kläger die am 16. Januar 2003 beantragte Bebauungsgenehmigung für die Nutzungsänderung des mittleren Hallenteils auf dem Grundstück Gemarkung G1, Flur 7, Flurstück 1599 zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in der Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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