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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 L 2130/05

Datum:
01.12.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 L 2130/05
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2005:1201.6L2130.05.00
 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. November 2005 wird wiederhergestellt, soweit der Antragsteller darin aufgefordert wird, den polnischen Führerschein innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Zustellung der Ordnungsverfügung beim Antragsgegner abzuliefern.

In Bezug auf die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250,-- Euro bei nicht fristgerechter Ablieferung des Führerscheins wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet.

Der Antrag wird im Übrigen abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu ¾, der Antragsgegner zu ¼.

Der Streitwert wird auf 3.000,-- Euro festgesetzt.

 
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