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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 5 K 4129/05

Datum:
09.11.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 4129/05
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2005:1109.5K4129.05.00
 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2005 und ihr Widerspruchsbescheid vom 31. August 2005 werden aufgehoben, soweit darin für das Jahr 2005 über den zu Jahresbeginn festgesetzten Jahresbetrag von 228,48 Euro hinausgehende Schmutzwassergebühren für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2005 festgesetzt worden sind.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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