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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 8080/04

Datum:
15.12.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 8080/04
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2005:1215.4K8080.04.00
 
Tenor:

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 11. August 2004 in der Gestalt ihres Widerspruchsbeschei¬des vom 30. November 2004 verpflichtet, den Kläger zu 1. als Sachver-ständigen für den Fachbereich baulicher Brandschutz gemäß § 2 Sachverständigenverordnung staatlich anzuerkennen.

2. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 11. August 2004 in der Gestalt ihres Widerspruchsbeschei¬des vom 14. Januar 2005 verpflichtet, den Kläger zu 2. als Sach-verstän¬digen für den Fachbereich baulicher Brandschutz gemäß § 2 Sachverständigenverordnung staatlich anzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicher¬heitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreck¬bar.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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