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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Pfandleiher und unterhält in E, H-Straße 00, eine Niederlassung.
3Der Beklagte erließ unter dem 6. Mai 2004 gegenüber der Klägerin einen Leistungsbescheid in Höhe von 29.604,33 Euro und forderte sie zur Überweisung dieses Betrages an die Regierungshauptkasse E auf. Zur Begründung führte er aus: Die Klägerin habe Überschüsse aus der Verwertung von Pfandgegenständen auch dann an die Landeskasse abzuführen, wenn sie eine Verrechnung mit Mindererlösen aus der Verwertung anderer Pfandgegenstände desselben Darlehensnehmers vornehme. Eine solche Verrechnung sei nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 PfandlV unzulässig, da der Pfandleiher sich hinsichtlich seiner Forderung auf Rückzahlung eines Darlehens sowie Zahlung von Zinsen, Vergütungen und Kosten nur aus dem Pfand befriedigen dürfe. -Die Klägerin erhob unter dem 12. Mai 2004 Widerspruch. Sie trug vor: Durch Erklärung der Aufrechnung werde nicht der Grundsatz der Sachhaftung verletzt, da die Befriedigung aus einem Pfand erfolge und nicht aus dem sonstigen Vermögen des Verpfänders. -Die Bezirksregierung E wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2004 zurück.
4Mit der am 19. Oktober 2004 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor: Schutzzweck des § 5 Abs. 1 Nr. 1 PfandlV sei es nicht, die Aufrechnung von Mindererlösen gegen Mehrerlöse desselben Darlehensnehmers auszuschließen, da eine Vollstreckung in das sonstige, nicht als Pfand hergegebene Vermögen des Schuldners nicht erfolge. Außerdem sei zu ihren Gunsten ein Vertrauenstatbestand dadurch geschaffen worden, dass die Bezirksregierung mit Runderlass vom 29. Mai 1995 eine Verrechnung von Mindererlösen mit Überschüssen dann für zulässig erklärt habe, wenn es sich denselben Kunden des Pfandleihers handele.
5Die Klägerin beantragt,
6den Leistungsbescheid des Beklagten vom 6. Mai 2004 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 21. September 2004 aufzuheben.
7Der Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Er wiederholt und vertieft die Gründe der Verwaltungsentscheidungen und trägt ergänzend vor, die Bezirksregierung E habe mit Rundverfügung vom 30. Mai 2001 mitgeteilt, dass die Verrechnung von Mehrerlösen und Mindererlösen desselben Verpfänders unzulässig sei; von dieser Änderung der Rechtsauffassung der Bezirksregierung sei die Klägerin unter dem 13. Juni 2001 informiert worden.
10Wegen des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsakte der Bezirksregierung E Bezug genommen.
11Entscheidungsgründe:
12Die Klage ist nicht begründet.
13Der Leistungsbescheid vom 6. Mai 2004 und der Widerspruchsbescheid vom 21. September 2004 sind rechtmäßig. Zu Recht hat der Beklagte den Leistungsbescheid über 29.604,33 Euro erlassen und die Klägerin aufgefordert, diesen Betrag an die Regierungshauptkasse zu überweisen. Zur Begründung wird auf die Gründe des Leistungsbescheides und des Widerspruchsbescheides Bezug genommen, denen das Gericht folgt. Ein Vertrauen der Klägerin darauf, dass der Beklagte weiter der in der Rundverfügung vom 29. Mai 1995 vertretenen Rechtsauffassung folgen werde, konnte spätestens ab Kenntnisnahme von der Rundverfügung vom 30. Mai 2001 nicht mehr bestehen. Im Übrigen wäre ein solches Vertrauen auch nicht schutzwürdig, da nicht vorgetragen und auch nicht erkennbar ist, dass die Klägerin es hinsichtlich der Mehrerlöse aus dem Jahre 2001 betätigt hätte.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
15Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.
16Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen.
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