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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 6416/03.A

Datum:
31.05.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 6416/03.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2005:0531.2K6416.03A.00
 
Tenor:

Soweit die Klage betreffend Art. 16a GG zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Im übrigen wird die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. September 2003 verpflichtet festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) beim Kläger hinsichtlich des Iran vorliegt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen Kläger und Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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