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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
2Die Klägerin steht als Polizeivollzugsbeamtin im Dienst des beklagten Landes und war beim Landrat als Kreispolizeibehörde N (nachfolgend: Kreispolizeibehörde N) tätig. Sie wurde zum 1. September 2005 zum Polizeipräsidenten C versetzt.
3Sie sollte am 00.0.2003 um 8.30 Uhr an einem Seminar in I teilnehmen und um 11.20 Uhr einen Gerichtstermin in E1 wahrnehmen. Obwohl hierfür ein Dienstwagen vorgesehen war, waren an jenem Morgen weder Streifenwagen noch Zivilwagen vorhanden. Daraufhin erteilte der Dienstvorgesetzte der Klägerin, der Leiter der Polizeihauptwache M, PHK L, sein Einverständnis zur Nutzung des privateigenen Kraftfahrzeuges der Klägerin zu dienstlichen Zwecken. Die Klägerin verursachte auf dem Weg zu dem Gerichtstermin in E1 gegen 11.10 Uhr einen Auffahrunfall. Ihr Vorgesetzter genehmigte die von ihr beantragte Dienstreise am Folgetag, dem 15. Juli 2003, antragsgemäß.
4Am 18. Juli 2003 bat die Klägerin die Kreispolizeibehörde N um Prüfung möglicher Ansprüche.
5Der Beklagte stellte am 8. Oktober 2003 in einem Vermerk fest, dass ein dienstlicher Grund für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges anerkannt werden könne. Zum einen hätten an jenem Tag keine Dienstfahrzeuge zur Verfügung gestanden, zum anderen zwei Dienstgeschäfte an einem Tag wahrgenommen werden können. Es könne Sachschadensersatz in Höhe von 300 Euro geleistet werden. Da auch Wegstreckenentschädigung gewährt werde, seien damit die Kosten einer Fahrzeugvollversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 300 Euro abgegolten. Der Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom selben Tag mit, dass die Kosten der Selbstbeteiligung für die Vollkaskoversicherung in Höhe von 300 Euro erstattet werden.
6Mit Schreiben vom 18. Dezember 2003 bat die Klägerin ergänzend um Mitteilung, ob eine Höherstufung in der Vollkaskoversicherung in Höhe von 906 Euro und die Kosten eines Mietwagens in Höhe von 105 Euro ebenfalls erstattet werden könnten.
7Die Kreispolizeibehörde N lehnte eine über 300 Euro hinausgehende Zahlung mit Bescheid vom 6. Januar 2004 ab und führte aus, dass selbst bei Anerkennung des Pkw als überwiegend dienstlich gebrauchtes Fahrzeug keine weitere Zahlung erfolgen könnte. Eine Rechtsbehelfsbelehrung war dem Schreiben nicht beigefügt.
8Die Klägerin legte mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 21. April 2004 Widerspruch ein und führte zur Begründung im wesentlichen wie folgt aus: Die Benutzung des Privatfahrzeugs sei für diese Dienstreise ausdrücklich durch den Dienstherrn veranlasst worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine Beschränkung des Sachschadensersatzes nicht zulässig, wenn die Verwendung eines privateigenen Kraftfahrzeuges für dienstliche Zwecke vom Dienstherrn ausdrücklich anerkannt worden sei. Habe ein Beamter eine Vollversicherung abgeschlossen, gehöre zu dem zu erstattenden Schaden auch ein eventueller teilweiser Verlust des Schadensfreiheitsrabattes. Dieser betrage ausweislich der vorgelegten Versicherungsbescheinigung der T vom 5. August 2003 für die Klägerin 906 Euro.
9Die Bezirksregierung E1 wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2004, zugestellt am 14. Juni 2004, zurück und führte wie folgt aus: Rechtsgrundlage für eine mögliche Erstattung sei § 91 LBG. Nach den entsprechenden Verwaltungsvorschriften seien Sachschäden voll zu erstatten, die an einem privateigenen Kraftfahrzeug entstanden sind, dessen Einsatz entweder auf dem ausdrücklichen Verlangen oder auf der Einflussnahme des Dienstherrn beruhe. Nur in diesen Fällen komme eine Begrenzung auf 300 Euro (vormals 650 DM) nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung der Klägerin habe der Dienststellenleiter keine entsprechende Einflussnahme veranlasst. Die Inanspruchnahme des privaten Kraftfahrzeuges sei auch nicht vor Antritt der Dienstreise schriftlich aktenkundig genehmigt oder für dienstlich veranlasst erklärt worden. Der Dienststellenleiter habe vielmehr lediglich sein Einverständnis zur Benutzung erklärt. Die Genehmigung zur Benutzung des privaten Kraftfahrzeuges sei nicht in der allgemeinen Dienstreisegenehmigung enthalten. Zudem liege kein Härtefall im Sinne der entsprechenden Verwaltungsvorschriften vor, denn die Benutzung des privaten Fahrzeuges sei nicht zwingend notwendig gewesen, insbesondere nicht zur Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zur Gefahrenabwehr. Bei dem Verkehrsunfallschaden handele es sich auch nicht um einen Schaden, der im Rahmen besonderer Fürsorgeleistungen auszugleichen wäre. Nicht zuletzt sei festzustellen, dass die Klägerin einen Auffahrunfall verursacht habe, sodass ihr auch ein Eigenverschulden anzulasten sei.
10Die Klägerin hat am 13. Juli 2004 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt und ergänzend wie folgt ausführt: Eine schriftliche Genehmigung für die Benutzung des privateigenen Fahrzeuges sei lediglich aufgrund der Eilbedürftigkeit nicht mehr erfolgt. Der Dienststellenleiter habe jedoch sein Einverständnis ausdrücklich erklärt gehabt. Es könne insbesondere nicht darauf ankommen, ob sie ihren Dienststellenleiter gebeten habe, ihr privates Fahrzeug benutzen zu können, oder ob umgekehrt dieser sie darum gebeten habe.
11Der Schaden durch die Rückstufung in der Vollkaskoversicherung sei nicht mit den Pauschalsätzen der Wegstreckenentschädigung gemäß § 6 Landesreisekostengesetz (LRKG) abgegolten. Das Bundesverwaltungsgericht differenziere insoweit zwischen dem Verlust des Schadensfreiheitsrabattes in der Haftpflichtversicherung und in der Vollkaskoversicherung.
12Es komme auch nicht darauf an, ob ihr ein Eigenverschulden anzulasten sei, denn die Verpflichtung zum Schadensersatz am eigenen Fahrzeug des Beamten könne notwendigerweise nur dann bestehen, wenn der Beamte den Unfall mitverschuldet habe. In allen anderen Fällen habe der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung den Schaden zu übernehmen. Der Schaden sei jedoch lediglich leicht fahrlässig herbeigeführt worden.
13Die Klägerin beantragt - sinngemäß -,
14den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landrates als Kreispolizeibehörde N vom 6. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1 vom 11. Juni 2004 zu verpflichten, soweit die Zahlung eines über 300 Euro hinausgehenden Sachschadensersatzes abgelehnt wurde, an sie einen Betrag in Höhe von 906 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
15Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide,
16die Klage abzuweisen.
17Er führt hierzu ergänzend aus: Die Voraussetzungen eines Sachschadensersatzes nach § 91 LBG lägen nicht vor. Die durch die Rückstufung in der Vollkaskoversicherung entstehenden Mehraufwendungen seien kein Sachschaden im Sinne dieser Vorschrift. Der Rabattverlust trete zwar an die Stelle des unmittelbaren Sachschadens, sei aber lediglich als Sachfolgeschaden zu qualifizieren. Es handele sich bei dem Rabattverlust nicht um einen erstattungsfähigen Sachschaden, sondern um einen mittelbaren Vermögensschaden.
18Selbst wenn man den Rabattverlust als ersatzfähigen Schaden ansähe, käme eine Erstattung nicht in Betracht, da der Klägerin die Benutzung des privaten Kraftfahrzeuges nicht vor Antritt der Dienstreise schriftlich gestattet worden sei. Dies sei jedoch nach Nr. 1.1 der Verwaltungsvorschrift (VV) zu § 91 LBG und Nr. 31.1.7 VV zu § 32 BeamtVG erforderlich. Nach § 30 Abs. 1 der Ergänzenden Geschäftsordnung für die Kreispolizeibehörde N seien Dienstreisen grundsätzlich schriftlich vor Antritt der Dienstreise zu genehmigen. Vorliegend wäre hierfür die Dienstreisegenehmigung des Leiters der Polizeiinspektion T1, POR W, erforderlich gewesen. Dieser gehe zwar davon aus, dass die Benutzung des privaten Pkw durch die Klägerin dienstlich veranlasst gewesen sei. Eine nachträgliche Gestattung sei grundsätzlich nicht möglich. Die Dienstreise der Klägerin sei vorliegend erst am Folgetag, dem 15. Juli 2003, schriftlich genehmigt worden.
19Etwas anderes gelte nur, wenn eine ausdrücklich dienstlich veranlasste Verwendung des Fahrzeuges vorliege. Dies sei jedoch nicht der Fall, denn die Nutzung sei auf Wunsch der Klägerin und ohne entsprechende Einflussnahme durch den Dienststellenleiter erfolgt. Es habe insbesondere keine Weisung des Dienstherrn zur dienstlichen Nutzung des privaten Kraftfahrzeuges vorgelegen. Die Genehmigung einer Dienstreise mit dem privaten Fahrzeug begründe noch keine dienstliche Verwendung.
20Auch aus der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht sei der Ersatz eines weitergehenden Schadens nicht herzuleiten. Die Begrenzung der Ersatzleistung auf den üblichen Selbstbehalt bei der Vollkaskoversicherung genüge bei der Verwendung eines Fahrzeuges für dienstliche Zwecke, dessen Benutzung zur Erledigung von Dienstgeschäften nicht ausdrücklich anerkannt worden sei, weil das Risiko der Fahrzeugbenutzung in der Sphäre des Beamten verbleibe, der Dienstherr nur aus dem Gedanken der Fürsorge einen Beitrag leiste und der darüber hinausgehende Schaden durch Abschluss einer zumutbaren Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung gedeckt werden könne.
21Bei einer dienstlich veranlassten Nutzung eines privaten Fahrzeuges komme ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Dienstherrn demnach nur in Betracht, wenn dieser das Schadensrisiko nicht durch sonstige Leistungen abgelte. Dies sei aber in Nordrhein-Westfalen mit den Pauschalsätzen der Wegstreckenentschädigung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 LRKG für die Kosten der Fahrzeugvollversicherung der Fall, da eine entsprechende Regelung durch Runderlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 7. Januar 1999 getroffen worden sei. In den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen habe die Wegstreckenentschädigung hingegen keinen anteiligen Betrag für die Vollkaskoversicherung enthalten.
22Nicht zuletzt solle eine Ersatzleistung nach dem allgemeinen Grundsatz der Fürsorgepflicht nur dann erfolgen, wenn der Schaden von dem Beamten nicht zu vertreten sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin beschränke sich dieses Vertretenmüssen nicht nur auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Nach Nr. 32.1.2 VV zu § 32 BeamtVG reiche hierfür jede Fahrlässigkeit aus. Da die Klägerin den Auffahrunfall verschuldet habe, sei es nicht ermessensfehlerhaft, ihr weiteren Schadensersatz zu versagen.
23Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter erklärt.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe:
26Die Entscheidung kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) ergehen.
27Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.
28Der Bescheid des Landrates als Kreispolizeibehörde N vom 6. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1 vom 11. Juni 2004 ist - im Ergebnis - rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Zahlung von Sachschadensersatz in Höhe von 906 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit noch einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über ihren Antrag auf Erstattung des Verlustes des Schadensfreiheitsrabattes in der Kraftfahrzeugvollkaskoversicherung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (§ 113 Abs. 5 VwGO).
29I) Das Gericht lässt zunächst offen, ob die Klägerin überhaupt einen für mehrere Jahre im voraus errechneten Rabattverlust mit dem gestellten Verpflichtungsantrag einklagen kann oder ob sie vielmehr auf ein Feststellungsbegehren zu verweisen wäre. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat in seinem Urteil vom 31. August 1994 - 12 A 924/93 - (n.v.) in einem vergleichbaren Fall auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes hingewiesen, der hierzu wie folgt ausgeführt hat:
30"Der Kläger kann die von ihm verlangte Entschädigung in Höhe der künftigen Beitragserhöhungen nur im Weg des Feststellungsantrags geltend machen, weil nicht mit der für ein Leistungsurteil erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, ob und in welcher Höhe ihm durch die Rückstufung in Zukunft tatsächlich ein Schaden entsteht. Ein Leistungsurteil setzt eine betragsmäßige Feststellung der durch die Rückstufung erlittene Vermögenseinbuße des Klägers voraus. Sie steht hier lediglich bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung fest und ist insoweit außer Streit. Für die Zukunft hingegen kann eine verläßliche Prognose über die Schadensentwicklung als Voraussetzung für die betragsmäßige Feststellung des Schadens (noch) nicht erfolgen, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat. Nach den zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichts ist es nicht ausgeschlossen, daß der Geschädigte in Zukunft gar keinen weiteren Prämienschaden erleidet, etwa weil er den Versicherungsvertrag - z.B. wegen der Alterung des Fahrzeugs - kündigt und auf die Fahrzeugversicherung verzichtet oder weil er das versicherte Fahrzeug veräußert, ohne ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen. Die Bemessung der unfallbedingten Schadenshöhe kann ferner auch von Veränderungen in der Tarifordnung selbst oder einer durch einen Fahrzeugwechsel oder andere Umstände bedingten Umstufung in eine andere Gefahrenklasse abhängen. Schließlich kann die unfallbedingte Rückstufung künftig durch erneute schadensunabhängige Inanspruchnahme der Kaskoversicherung in ihren vermögensmäßigen Auswirkungen beeinflußt werden. Unter diesen Blickpunkten hat die Rechtsprechung für vergleichbare Fälle zutreffend auf den Feststellungsantrag anstelle des Leistungsantrags verwiesen. [...]".
31Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 3. Dezember 1991 - VI ZR 140/91 -, NJW 1992, 1035.
32Für eine Feststellungsklage spräche vorliegend, dass der von der Klägerin mittels Bescheinigung der T vom 5. August 2003 geltend gemachte Schaden von 906 Euro bislang nicht in dieser Höhe eingetreten ist, die Schadensberechnung nach den wiedergegebenen Ausführungen vielmehr auf einer fiktiven Berechnung beruht. Dies kann jedoch dahinstehen, da die Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben sind.
33II) Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren ist § 91 Abs. 1 LBG. Nach dieser Vorschrift kann für Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die üblicherweise im Dienst mitgeführt werden, Ersatz geleistet werden, wenn diese Gegenstände in Ausübung des Dienstes beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind. Die Anspruchsgrundlage kann dabei nicht nur den unmittelbaren Sachschaden, sondern auch einen Sachfolgeschaden wie den Verlust des Schadensfreiheitsrabatts in der Kraftfahrzeugvollkaskoversicherung umfassen.
34Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 31. August 1994 - 12 A 924/93 - (n.v.); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 C 6/93 -, BVerwGE 95, 98.
35Die Gewährung eines solchen Schadensersatzes steht aber im Ermessen des Dienstherrn. Dieser ist dabei befugt, die ihm durch das Gesetz eingeräumte Gestaltungsfreiheit in Ausübung der Fürsorgepflicht durch Verwaltungsvorschriften für bestimmte Fallgruppen nach generellen Gesichtspunkten zu binden, soweit die zugrundeliegenden Erwägungen der Zielsetzung der vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung entsprechen.
36Räumt das Gesetz der Verwaltung für eine bestimmte Entscheidung ein Ermessen ein, hat sich gemäß § 114 Satz 1 VwGO die verwaltungsgerichtliche Überprüfung dieser Entscheidung darauf zu beschränken, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechender Weise Gebrauch gemacht worden ist.
37Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt eine Beschränkung des Sachschadensersatzes auf die Höhe des Selbstbehaltes einer Kraftfahrzeugvollkaskoversicherung regelmäßig nicht in Betracht, wenn das Kraftfahrzeug, dessen Benutzung ausdrücklich zur Erledigung von Dienstgeschäften anerkannt worden ist, für dienstliche Zwecke verwendet wird und hierbei ein Sachschaden entsteht. In Fällen dieser Art hat der Dienstherr auch ohne gesetzliche Konkretisierung seiner Fürsorgepflicht das Schadensrisiko der von ihm ausdrücklich im dienstlichen Interesse veranlassten dienstlichen Verwendung des Fahrzeugs zu tragen. Es obliegt dem Dienstherrn, die von ihm selbst für notwendig gehaltenen Arbeitsmittel, gegebenenfalls auch ein Fahrzeug für Dienstreisen und Dienstgänge, dem Beamten zur Verfügung zu stellen und hierfür auch das Risiko der Beschädigung oder des Verlustes, soweit der Beamte sie nicht selbst zu vertreten hat, zu übernehmen. Veranlasst statt dessen der Dienstherr den Beamten, sein eigenes Fahrzeug für dienstliche Zwecke zu nutzen, weil - aus welchen Gründen auch immer - kein Dienstfahrzeug zur Verfügung steht, so besteht kein Grund, dem Beamten insoweit auch das Risiko nicht von ihm zu vertretender Schäden ganz oder teilweise aufzubürden. Der Beamte ist nicht durch seine Treuepflicht gehalten, auf seine Kosten das vom Dienstherrn zu tragende Schadensrisiko durch den Abschluss einer Fahrzeugvollversicherung zu mindern. Der Umfang des Sachschadensersatzes verringert sich nicht dadurch, dass der Beamte eine Wegstreckenentschädigung enthält, die keinen anteiligen Betrag für die Kraftfahrzeugvollkaskoversicherung oder die Abgeltung des Schadensrisikos enthält.
38Hingegen genügt bei Verwendung eines Kraftfahrzeuges für dienstliche Zwecke, dessen Benutzung zur Erledigung von Dienstgeschäften nicht ausdrücklich anerkannt worden ist, im Schadensfalle eine auf den üblichen Selbstbehalt bei Fahrzeugvollversicherungen begrenzte Ersatzleistung des Dienstherrn der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, weil das Risiko der Fahrzeugbenutzung in der Sphäre des Beamten verbleibt, der Dienstherr nur aus dem Gedanken der Fürsorge einen Beitrag leistet und der darüber hinausgehende Schaden durch Abschluss einer zumutbaren Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung gedeckt werden kann.
39Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Januar 1996 - 2 C 28/94 -, DÖD 1996, 290, vom 27. Januar 1994 - 2 C 6/93 -, BVerwGE 95, 98, vom 22. September 1988 - 2 C 2/87 -, DÖD 1989, 240, vom 6. März 1986 - 2 C 37/84 -, NJW 1986, 2588 - und vom 17. Oktober 1985 - 2 C 45/82 -, BVerwGE 72, 170; OVG NRW, Urteil vom 31. August 1994 - 12 A 924/93 - (n.v.); Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteile vom 22. Februar 1995 - 3 B 94.2404 -, NVwZ-RR 1996, 46, und vom 14. September 1992 - 3 B 91.3616 -, ZBR 1993, 93; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juli 1985 - 4 S 1981/84 -, ZBR 1986, 88; OVG Lüneburg, Urteil vom 7. Dezember 1993 - 5 L 93/90 -, NVwZ-RR 1994, 601; OVG des Saarlandes, Urteil vom 18. Januar 2005 - 1 R 14/04 -, IÖD 2005, 125.
40Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze konnte der Beklagte durch Verwaltungsvorschriften eine einheitliche Regelung für die Leistung von Sachschadensersatz für die aus triftigen Gründen bei Dienstreisen und Dienstgängen eingesetzten privaten Kraftfahrzeuge treffen. Nach der Neuregelung des Landesreisekostenrechts in Nordrhein-Westfalen und der damit verbundenen Einbeziehung der jeweiligen Kosten einer Kraftfahrzeugvollkaskoversicherung in die einem Beamten gewährten Wegstreckenentschädigung in pauschalierter Form gilt der Ersatz eines über den Selbstbehalt hinausgehenden Schadens durch Verlust des Schadensfreiheitsrabattes mit der Wegstreckenentschädigung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 LRKG als abgegolten.
41Das im Gesetz nicht näher eingegrenzte Ermessen hat das beklagte Land in den Verwaltungsvorschriften zu § 91 LBG (nachfolgend: VV zu § 91 LBG; Rundverfügung des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. April 1999 [2000 - I B. 260]) durch einen Verweis auf die maßgebende Verwaltungsvorschrift zu § 32 BeamtVG (nachfolgend: VV zu § 32 BeamtVG; GMBl. 1980 S. 742) sowie durch Runderlasse des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen (nachfolgend: FM NRW) zu § 32 BeamtVG (Runderlass des FM vom 6. Februar 1981 [MBl. NW. 1981 S. 226], geändert durch Runderlasse vom 9. April 1987 [MBl. NW. S. 606], vom 7. Januar 1999 [n.v.], vom 25. Oktober 1999 [n.v.], vom 9. November 2001 [MBl. NRW. 2001, S. 1527] und vom 14. Januar 2002 [n.v.]) konkretisiert. Nach Nr. 1 Satz 2 der VV zu § 91 LBG gelten die für den Ersatz von Sachschäden bei Dienstunfällen maßgebende Verwaltungsvorschrift zu § 32 BeamtVG mit Ausnahme der Tz. 32.1.1, 32.1.6.2, 32.1.8 und 32.2 VV zu § 32 BeamtVG und die dazu ergangenen Durchführungshinweise im Rahmen des § 91 LBG entsprechend.
42Die hiernach entsprechend anwendbare Nr. 32.1.9 der VV zu § 32 BeamtVG sieht vor, dass Sachschäden, die infolge von Dienstunfällen an einem Kraftfahrzeug des Beamten entstehen, im Einzelfall bis zum Betrag von 650 DM im Rahmen der nicht gedeckten Kosten ersetzt werden. Diese Erstattungshöchstgrenze ist seit der Neuregelung des Reisekostenrechts in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich bindend. Das FM NRW hat in seinem Runderlass vom 7. Januar 1999 (Az.: B 3010 - 32.2 - IV B 4) folgende Bestimmungen getroffen:
43Mit Wirkung vom 01.01.1999 sind die Vorschriften des Landesreisekostengesetzes (LRKG) über die Wegstreckenentschädigung bei Benutzung privater Kraftfahrzeuge für Dienstreisen und Dienstgänge (Dienstfahrten) neu gefaßt worden (vgl. § 6 LRKG idF des Artikels I des Gesetzes vom 16. Dezember 1998 - GV. NRW. S. 738).
44Im Zusammenhang damit wurden die Regelungen über die Anerkennung triftiger Gründe für die dienstliche Benutzung privater Kraftfahrzeuge geändert (vgl. die Neufassung der VVzLRKG vom 22.12.1998 - MBl. NRW S. 1376 -). Die bisherige Möglichkeit, private Kraftfahrzeuge als überwiegend im dienstlichen Interesse gehalten anzuerkennen, ist entfallen; erteilte Anerkennungen gelten als widerrufen (vgl. Artikel V Abs. 3 des o.a. Gesetzes).
45Nach der Neuregelung sind mit der Wegstreckenentschädigung für die aus triftigen Gründen bei Dienstfahrten eingesetzten privaten Kraftfahrzeuge auch die Kosten einer Fahrzeugvollversicherung (Vollkaskoversicherung) mit einer Selbstbeteiligung von 650 DM abgegolten (§ 6 Abs. 1 Satz 3 LRKG, VV 2 zu § 6 LRKG). Zu Unfallschäden an solchen Kraftfahrzeugen kann deshalb Sachschadensersatz (§ 32 BeamtVG, § 91 LBG) grundsätzlich nur noch im Rahmen der Höchstgrenze der Tz. 32.1.9 BeamtVGVwV (650 DM) gewährt werden. Die Tz. 32.1.3.2 der Durchführungshinweise vom 06.02.1981 (SMBl. NRW 20323) und mein Ressortrundschreiben vom 15.03.1990 - B 3010 - 32.2 - IV B 4 - sind gegenstandslos. Ich bitte davon abzusehen, im Sinne dieser Regelungen auf den Einsatz privater Kraftfahrzeuge Einfluß zu nehmen.
46Unberührt bleibt die Härtefallregelung in Tz. 32.1.3.3 der Durchführungshinweise vom 06.02.1981 (SMBl. NRW 20323).
47Auf die Empfehlung in VV 2 zu § 6 LRKG zum Abschluß einer Vollkaskoversicherung entsprechend dem Rahmenvertrag des Landes bitte ich in geeigneter Weise hinzuweisen. Ich nehme insoweit auch auf mein Ressortrundschreiben vom 16.12.1998 - B 2713 - 1.1.4 - IV A 3 - Bezug.
48In seinem Runderlass vom 14. Januar 2002 hat das FM NRW unter Bezugnahme auf diesen Runderlass ergänzend wie folgt ausgeführt:
49Mit der Wegstreckenentschädigung für die aus triftigen Gründen bei Dienstreisen und Dienstgängen eingesetzten privaten Kraftfahrzeuge sind auch die Kosten einer Fahrzeugvollversicherung abgegolten (§ 6 Abs. 1 Satz 3 LRKG). Dabei ist bisher eine Versicherung mit einer Selbstbeteiligung von 650 DM zugrunde gelegt worden (VV Nr. 2 Satz 1 zu § 6 LRKG). Der Sachschadensersatz (§ 32 BeamtVG, § 91 LBG) zu Unfallschäden an solchen Kraftfahrzeugen wurde deshalb mit Ressort-Rundschreiben vom 07.01.1999 grundsätzlich auf die - in Anlehnung an die übliche Selbstbeteiligung - ebenfalls auf 650 DM festgesetzte Höchstgrenze der Tz. 32.1.9 BeamtVGVwV beschränkt.
50Im Zusammenhang mit der Währungsumstellung ist die Regelung in VV Nr. 2 Satz 1 zu § 6 LRKG zum 01.01.2002 geändert worden (RdErl. Vom 05.11.2001 - B 2905 - 0.1 - IV A 4 -, MBl. NRW. S. 1582). Nach der Neufassung liegt der Wegstreckenentschädigung eine Fahrzeugvollversicherung mit einer Selbstbeteiligung von mindestens 300 Euro zugrunde. Auch die Versicherungswirtschaft hat die Selbstbeteiligung umgestellt.
51Ich bitte daher, Sachschadenersatz zu den auf andere Weise nicht gedeckten Kfz-Schäden aus Unfällen nach dem 31.12.2001 bis zu einer Neuregelung durch Verwaltungsvorschriften zum BeamtVG
52- grundsätzlich nur im Rahmen einer Höchstgrenze von 300 Euro zu gewähren und
53-
54- diese Höchstgrenze auch bei Wegeunfällen auf Fahrten zum/vom Dienst (Tz 32.1.8 BeamtVGVwV) anzuwenden.
55-
56Diese dargestellten Ermessensrichtlinien, die eine Erstattungsbeschränkung auf die Höhe des Selbstbehalts in der Kraftfahrzeugvollkaskoversicherung vorsehen, sind nach der oben wiedergegebenen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Nach der Neufassung des Landesreisekostenrechts sind mit der Gewährung einer reisekostenrechtlichen Wegstreckenentschädigung nunmehr auch die Kosten einer Fahrzeugvollkaskoversicherung abgegolten.
57Im Einzelnen: Die Änderung der Verwaltungspraxis zur Gewährung von Sachschadensersatz in Schadensfällen bei dienstlicher Nutzung privater Kraftfahrzeugen durch die bereits erwähnten Runderlasse vom 7. Januar 1999, vom 25. Oktober 1999, vom 9. November 2001 und vom 14. Januar 2002 ging einher mit einer Neuregelung des Landesreisekostenrechts durch Gesetz vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S 738), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 684). Nach § 1 Abs. 2 LRKG wird Reisekostenvergütung - darunter Wegstreckenentschädigung - für Dienstreisen, Dienstgänge und Reisen aus besonderem Anlass geleistet. Nach § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LRKG erhält der Beamte bei genehmigter dienstlicher Nutzung eines privaten Kraftfahrzeuges eine Wegstreckenentschädigung.
58Die Höhe der Wegstreckenentschädigung wurde im Laufe der Zeit mehrfach geändert. Sie betrug seit dem 1. Oktober 1991 für die Benutzung von Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 600 ccm bei Vorliegen triftiger Gründe 38 Pfennige (Vgl. Vierte Verordnung zur Änderung der Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LRKG vom 24. Januar 1992, GV. NRW. S. 47). Mit der Neufassung des Landesreisekostengesetzes wurde sie zum 1. Januar 1999 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 LRKG auf 48 Pfennige erhöht (Art. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1998, GV. NRW. S. 738). Zum 1. April 2000 wurde der Betrag auf 52 Pfennige erhöht (Art. 1 der Verordnung vom 8. März 2000, GV. NRW. S. 222) und zum 1. Januar 2002 durch Art. 8 des Gesetzes vom 25. September 2001 (GV. NRW. 708) im Zuge der Umstellung auf Euro in 27 Cent geändert. Seit dem 1. Juli 2002 gilt eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 30 Cent (Art. 1 der Verordnung vom 6. Juni 2002, GV. NRW. S. 178).
59Seit der Neufassung des Landesreisekostengesetzes sind gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 LRKG die Kosten einer Fahrzeugvollversicherung mit den Pauschalsätzen der Wegstreckenentschädigung abgegolten. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die "Kosten einer Fahrzeugvollversicherung" umfassen hierbei die jeweils zu zahlenden Beiträge (Prämien). Diese werden individuell durch verschiedene Faktoren wie den bestehenden Versicherungsvertrag, den Schadensfreiheitsrabatt und weitere Merkmale beeinflusst. Es ist deshalb sachlich gerechtfertigt, einen Verlust des Schadensfreiheitsrabattes als in pauschalierter Form mit der dem Beamten gewährten Wegstreckenentschädigung abgegolten anzusehen. Dabei hat der Beklagte die Wegstreckenentschädigung im Zuge der Neuregelung um 10 Pfennige (von 38 auf 48 Pfennige) angehoben.
60In Anwendung dieser Maßstäbe ist die Entscheidung des Beklagten, auf der Grundlage ermessenslenkender Verwaltungsvorschriften eine über den Betrag von 300 Euro hinausgehende Erstattung für den Verlust des Schadensfreiheitsrabattes in der Vollkaskoversicherung abzulehnen, nicht zu beanstanden. Die Entscheidung des Dienstherrn, einerseits die Klägerin hinsichtlich des Schadens an ihrem Fahrzeug auf die Leistungen ihrer Vollkaskoversicherung zu verweisen, andererseits aber für den Verlust des Schadensfreiheitsrabattes nicht einzustehen,
61- vgl. hierzu Schachel, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil C, § 91, Rdnr. 18, 21 -
62ist rechtmäßig, weil die reisekostenrechtliche Wegstreckenentschädigung zulässigerweise einen anteiligen Betrag für die Kosten der Kraftfahrzeugvollversicherung enthält. Die Klägerin hat nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten eine solche Wegstreckenentschädigung für die an jenem Tag unternommenen Fahrten erhalten. Eine darüber hinausgehende Erstattungsleistung ist deshalb nicht erforderlich. Sachschadensersatz für Schäden aus Unfällen nach dem 31. Dezember 2001 wird damit grundsätzlich nur noch bis zur Höchstgrenze von 300 Euro gewährt. Ein Härtefall im Sinne dieser Richtlinien liegt ersichtlich nicht vor.
63Es kann deshalb offen bleiben, ob der Beklagte als Dienstherr auf die Inanspruchnahme des privateigenen Kraftfahrzeugs der Klägerin Einfluss genommen hat. Entgegen der auch von der Bezirksregierung E1 im Widerspruchsbescheid vertretenen Auffassung ist Nr. 32.1.3.2 der VV zu § 32 BeamtVG (Runderlass des FM NRW vom 9. April 1987, MBl. NW. S. 606) mit der darin geregelten weitergehenden Erstattung für privateigene Kraftfahrzeuge, deren Einsatz entweder auf dem ausdrücklichen Verlangen oder der Einflussnahme des Dienstherrn beruht, seit dem Runderlass des FM NRW vom 7. Januar 1999 gegenstandslos.
64Ohne dass es im vorliegenden Fall noch darauf ankäme, weist das Gericht im Hinblick auf den Vortrag der Beteiligten ergänzend darauf hin, dass sich eine Minderung des Erstattungsbetrages aufgrund eines Mitverschuldens nach der Verwaltungspraxis gemäß Nr. 32.1.2 VV zu § 32 BeamtVG grundsätzlich nur noch auf den Selbstbehalt in Höhe von 300 Euro beziehen kann.
65Das Gericht gibt ergänzend zu bedenken, dass Beamte nach der Neuregelung des Erstattungshöchstbetrages und der Neuverteilung des Schadensrisikos regelmäßig wenig Bereitschaft zeigen werden, ihr privates Kraftfahrzeug für dienstliche Zwecke einzusetzen. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Beamte, die keine Vollkaskoversicherung für ihr privates Fahrzeug abgeschlossen haben, haben im Falle eines kurzfristigen dienstlichen Einsatzes regelmäßig keine Möglichkeit, ihr Fahrzeug für die Dauer der dienstlichen Nutzung dem Schutz einer Vollkaskoversicherung zu unterstellen. Doch selbst bei entsprechendem zeitlichem Vorlauf bestünde für den Beamten innerhalb des Rahmenvertrages des Landes lediglich die Möglichkeit, eine Vollkaskoversicherung für eine längere Laufzeit (regelmäßig für die Dauer eines Jahres) abzuschließen. Der Beamte stellt in diesen Fällen dem Dienstherrn sein privates Kraftfahrzeug zur dienstlichen Nutzung zur Verfügung. Im Schadensfalle kommt allerdings lediglich eine Erstattung durch den Dienstherrn in Höhe von 300 Euro in Betracht. Das Risiko eines darüber hinausgehenden Schadens verbleibt mithin beim Beamten.
66Hat ein Beamter eine private Vollkaskoversicherung für sein Fahrzeug abgeschlossen, besteht im Wege des Sachschadensersatzes die Möglichkeit einer Erstattung des Selbstbehalts bis zur Höhe von 300 Euro. Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Schadens wird der Dienstherr den Beamten an die Versicherung verweisen, die den Schaden regelmäßig regulieren wird. Das Risiko des Verlustes des Schadensfreiheitsrabatts in der Vollkaskoversicherung verbleibt allerdings beim Beamten, der lediglich eine (geringe) Wegstreckenentschädigung erhält.
67Das beklagte Land wird mit einer allgemeinen Verwaltungspraxis auf der Grundlage eines schwer durchschaubaren Regelungsgeflechts, das durch zahlreiche, in wesentlichen Teilen nicht veröffentlichte Verwaltungsvorschriften des Landes und des Bundes charakterisiert wird, und einer überwiegend auf die Beamten übertragenen Risikolast jedenfalls nicht mehr wie selbstverständlich davon ausgehen können, dass Beamte privateigene Kraftfahrzeuge zum dienstlichen Nutzen einsetzen werden.
68Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
69Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
70Das Gericht lässt gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Berufung zu, weil die Rechtssache im Hinblick auf die im Wege der Ermessensausübung durch Verwaltungsvorschriften beschränkte Gewährung von Sachschadensersatz auf die Höhe des Selbstbehalts in der Kraftfahrzeugvollversicherung grundsätzliche Bedeutung hat.
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