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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 422/03

Datum:
15.03.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 422/03
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2005:0315.2K422.03.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom 6. August 2002 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 16. Dezember 2002 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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