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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 3694/03.A

Datum:
19.04.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 3694/03.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2005:0419.2K3694.03A.00
 
Tenor:

Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im übrigen wird die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. Mai 2003 verpflichtet festzustellen, dass bei den Klägern die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beklagte, die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. zu je einem Drittel.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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