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Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27. April 2004 und ihres Widerspruchsbescheides vom 21. September 2004 verpflichtet, der Klägerin die Anerkennung zur Führung der Bezeichnung Fachärztin für Allgemeinmedizin" zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
2Der Klägerin wurde am 7. Dezember 1984 durch den Regierungspräsidenten L ihre Approbation als Ärztin erteilt. Seit dem 1. April 1991 ist sie in eigener Praxis als Ärztin tätig.
3Mit Urkunde vom 28. Mai 1991 bescheinigte die Beklagte der Klägerin, dass sie die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 15. September 1986 (86/457/EWG) - ABl.- Nr. L 267/26 vom 19.9.1986 - abgeschlossen habe. In der Urkunde wurde ihr des weiteren die Berechtigung nach dem Heilberufsgesetz zuerkannt, die Bezeichnung Praktische Ärztin" zu führen, soweit auch die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung vorliegt.
4Mit Schreiben vom 10. März 2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, ihr gemäß Art. 41 der EU-Richtlinie 93/16/EWG die Berechtigung zur Führung der Facharztbezeichnung Fachärztin für Allgemeinmedizin" zu erteilen, da sie die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach der Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften vom 15. September 1986 (86/457/EWG) abgeschlossen habe.
5Mit Bescheid vom 27. April 2004 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Facharztbezeichnung Allgemeinmedizin" ab.
6Die Klägerin legte gegen die ablehnende Entscheidung der Beklagten mit Schreiben vom 26. Mai 2004 Widerspruch ein.
7Mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2004 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin unter Bezugnahme auf die Gründe des Bescheides vom 27. April 2004 zurück.
8Die Klägerin hat am 8. Oktober 2004 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihren Anspruch weiterverfolgt.
9Die Klägerin beantragt,
10die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27. April 2004 und ihres Widerspruchsbescheides vom 21. September 2004 zu verpflichten, ihr die Anerkennung zur Führung der Bezeichnung Fachärztin für Allgemeinmedizin" zu erteilen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Mit Wirkung zum 17. März 2005 entfielen die §§ 54 ff. HeilBerG, auf die sich die bisherigen Ausführungen der Klägerin und der Beklagten bezogen. An ihrer Stelle wurde § 44a neu in das HeilBerG eingefügt.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten (Beiakte Heft 1) Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die Klage ist zulässig und begründet.
17Der Bescheid der Beklagten vom 27. April 2004 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 21. September 2004 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Anerkennung zur Führung der Bezeichnung Fachärztin für Allgemeinmedizin".
18Dieser Anspruch der Klägerin folgt aus Abs. 4 des durch das Gesetz zur Änderung des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) vom 1. März 2005 (GV NRW S. 148) in das Heilberufsgesetz vom 9. Mai 2000 (GV NRW S. 403) eingefügten § 44 a HeilBerG. Abs. 1 des § 44 a HeilBerG ist vorliegend nicht anwendbar, weil - was sich unmittelbar aus Abs. 3 dieser Vorschrift ergibt - Abs. 1 des § 44 a HeilBerG nur auf solche (künftigen) Fälle Anwendung findet, in denen die allgemeinmedizinische Weiterbildung auf der Grundlage der erst noch zu ändernden Weiterbildungsordnung erfolgt ist. In Übereinstimmung hiermit heißt es denn auch im Gesetzentwurf der Landesregierung zu § 44 a Abs. 4 HeilBerG, mit dieser Regelung solle auch den Personen, die die Bezeichnung Praktische Ärztin" oder Praktischer Arzt" nach im Inland abgeschlossener spezifischer Ausbildung in der Allgemeinmedizin führten, die Möglichkeit eingeräumt werden, zukünftig die Facharztbezeichnung zu führen.
19vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 13/5739, S. 36.
20Gemäß § 44 a Abs. 4 HeilBerG erhält auf Antrag die Anerkennung, die in Nordrhein-Westfalen allgemeinmedizinisch weitergebildeten Ärztinnen und Ärzten erteilt wird, wer ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Titel IV der Richtlinie 93/16/EWG in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben hat oder wem eine Bescheinigung nach Artikel 36 Abs. 4 dieser Richtlinie ausgestellt worden ist. Die Klägerin hat einen Befähigungsnachweis über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Titel IV der Richtlinie 93/16/EWG erworben. Zwar heißt es in der dieser durch die Beklagte ausgestellten Urkunde vom 28. Mai 1991, dass die Klägerin die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach der Richtlinie 86/457/EWG abgeschlossen hat. Die Ausbildung nach der durch Artikel 44 Abs. 1 der Richtlinie 93/16/EWG aufgehobenen Richtlinie 86/457/EWG ist jedoch eine solche nach Titel IV der Richtlinie 93/16/EWG. Denn diese letztgenannte Richtlinie fasst nur mehrere frühere einzelne Fragenkreise regelnde Richtlinien zu einer neuen Richtlinie zusammen. Dementsprechend bestimmt auch Artikel 44 Abs. 2 der Richtlinie 93/16/EWG, dass Bezugnahmen auf die gemäß Abs. 1 dieses Artikels aufgehobenen Richtlinien als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten und nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang IV zu lesen sind. Danach entsprechen die nunmehr die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin regelnden Artikel des IV. Titels der Richtlinie 93/16/EWG vollumfänglich den Regelungen der sich allein mit der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin befassenden Vorläuferrichtlinie 86/457/EWG.
21Damit ist aber der Klägerin die Anerkennung zur Führung der Bezeichnung Fachärztin für Allgemeinmedizin", d.h. der in Nordrhein-Westfalen allgemeinmedizinisch weitergebildeten Ärztinnen und Ärzten erteilten Anerkennung (vgl. § 44 a Abs. 1 S. 2 HeilBerG), zu erteilen. Einer Prüfung bedarf es nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 44 a Abs. 4 HeilBerG nicht, da Voraussetzung für die Erteilung der Anerkennung lediglich ein entsprechender Antrag des allgemeinmedizinisch weitergebildeten Arztes ist. Entgegenstehende Regelungen der auf der Grundlage des § 42 HeilBerG als Satzung erlassenen Weiterbildungsordnung sind daher im Regelungsbereich des § 44 a HeilBerG unbeachtlich.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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