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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 6499/04

Datum:
23.08.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 6499/04
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2005:0823.26K6499.04.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27. April 2004 und ihres Widerspruchsbescheides vom 21. September 2004 verpflichtet, der Klägerin die Anerkennung zur Führung der Bezeichnung „Fachärztin für Allgemeinmedizin" zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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