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Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht gegeben.
Die Sache wird gem. §§ 83 VwGO, 17 a GVG an das gem. §§ 17 ZPO, 71, 23 GVG örtlich und sachlich zuständige Landgericht Wuppertal verwiesen.
Gründe:
2Für den mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Anspruch ist der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 VwGO nicht gegeben. Hierfür ist es nicht allein ausreichend, dass die für ein Begehren in Anspruch genommene Norm dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Denn § 40 VwGO eröffnet den Verwaltungsrechtsweg nur gegenüber der deutschen öffentlichen Gewalt, d.h. zumindest ein Verfahrensbeteiligter Verwaltungsrechtsweg muss eine Behörde oder eine mit hoheitlichen Befugnissen versehene sonstige Stelle sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dass die Beklagte materiell im Bereich der Daseinsvorsorge tätig ist, macht sie nicht zu einer Stelle in dem vorstehenden Sinne. Dies wäre erst dann anzunehmen, wenn sie insoweit durch Gesetz oder sonstigen Hoheitsakt mit der Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse betraut wäre, was aber nicht der Fall ist. Die Beklagte wird vielmehr ausschließlich privatrechtlich tätig mit der Folge, dass das Auskunftsbegehren des Klägers im Zivilrechtsweg zu verfolgen ist. Etwas anderes folgt schließlich auch nicht aus § 2 Abs. 4 IFG NRW. Durch die dort getroffene Regelung, dass eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts, sofern sie öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt, als Behörde i.S. des ist, das IFG NRW gilt, wird lediglich der Kreis der Auskunftspflichtigen gegenüber der Grundregelung in § 2 Abs. 1 IFG NRW erweitert. Es handelt sich aber nicht etwa um eine gegenüber § 40 VwGO speziellere aufdrängende Sonderzuweisung, dermzufolge die Verwaltungsgerichte über Auskunftsansprüche gegenüber privaten Rechtsträgern zu entscheiden hätten.
3ua. A. - allerdings mit nicht nachvollziehbaren Gründen - Bischopink, Das IFG NRW, NW VBl. 2003, S. 245 (251).p
4Die gem. § 17 a Abs. 2 S. 1 GVG erforderliche Anhörung der Verfahrensbeteiligten ist erfolgt.
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