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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 59/05

Datum:
27.06.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
25. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 K 59/05
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2005:0627.25K59.05.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 25. August 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2004 verpflichtet, die Grundsteuer für das Grundstück M 47 in T1 für das Jahr 2003 in Höhe von 1.668,85 Euro zu erlassen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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