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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 3730/04

Datum:
31.01.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
25. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 K 3730/04
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2005:0131.25K3730.04.00
 
Schlagworte:
Verschattung, Straßenbaum, Baumschutzsatzung
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 5. April 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2004 verpflichtet, der Klägerin die Genehmigung zur Fällung der beiden straßenseitigen Ahornbäume auf dem Grundstück T Straße 274 in P zu erteilen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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